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20 Jahre Dayton - Verfassungsgericht statt Verfassungsprozess

Von Tamara Ehs

Gastkommentare
Tamara Ehs ist Politikwissenschafterin am Institut für Wissenschaft und Kunst Wien und lehrt an der Uni Salzburg. Sie ist Beiratsmitglied von "Mehr Demokratie!" und Mitglied der ÖFG-Arbeitsgruppe "Die Zukunft der österreichischen Demokratie".

In Bosnien und Herzegowina spielt noch immer das international besetzte Verfassungsgericht eine wichtige Rolle als Konfliktlöser.


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Das Abkommen von Dayton schuf zur Befriedung der Konfliktparteien in Bosnien und Herzegowina nicht nur eine Verfassung, sondern auch ein Verfassungsgericht als Schiedsrichter in ethnopolitischen Konflikten. Verfassungsgerichte dienen in Umbruchsituationen oft als Stabilisatoren, weil sie als Ausgliederungsort strittiger Fragen verfeindete Lager von der direkten Auseinandersetzung abhalten.

Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina war zwar nicht neu, stellte jedoch wegen seiner Zusammensetzung und seiner Wahrnehmung von Transformationsaufgaben ein Novum dar. Erstmals war ein nationales Gericht mit internationalen Richtern besetzt. Drei der neun Richter waren keiner der verfeindeten Gruppen zuzuordnen, sondern stammten aus Frankreich, Schweden und Österreich. Sie waren auf fünf Jahre vom Europarat ausgewählt und sollten nicht nur die Gewähr für faire, nicht-nationalistische Entscheidungen bieten, sondern auch als rechtstaatliche Erzieher dienen. Da jedoch das Gericht zum Ziel hatte, den Staat, wie er im Dayton-Abkommen grundgelegt war, zu stabilisieren, machte dies die internationalen Richter nolens volens zu Verbündeten der Bosniaken. Das Verfassungsgericht entschied zuletzt über Feiertage, Wappen, Städtenamen, auch über die Aufteilung des jugoslawischen Staatseigentums.

Wegweisend war stets die Grundsatzentscheidung über die verfassungsgebenden Völker aus dem Jahr 1998 (U-5/98). Darin hatten die Richter klar politisch zu entscheiden gehabt, wie das Dayton-Abkommen auszulegen sei: War ethnische Trennung oder die Wiederherstellung eines multiethnischen Staates das Friedensziel? Eine knappe 5:4-Mehrheit der drei internationalen und zwei bosniakischen Richter urteilte für eine Stärkung der gesamtstaatlichen Institutionen und eine Wiederherstellung der multinationalen Gesellschaft. Das Gericht war somit als Gesetzgeber aufgetreten, das die serbischen und kroatischen Richter überstimmt hatte. Aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft war es zwar akzeptiert, doch nicht alle Urteile fanden tatsächlich politische Berücksichtigung.

Heute spielt das noch immer international besetzte Verfassungsgericht weiterhin eine wichtige Rolle als Konfliktlöser einer ethnisch nach wie vor gespaltenen Gesellschaft. Hatte es seit 1997 gemeinsam mit dem Hohen Repräsentanten für Bosnien und Herzegowina wesentlich dazu beigetragen, den Staat als solchen überhaupt zu erhalten, so zeigt sich doch, welch Preis gezahlt wurde, in Dayton allein auf Vergerichtlichung zu setzen: Es gibt bis heute keinen Verfassungskonvent, der die Frage diskutieren würde, wie man als Gesellschaft eigentlich zusammenleben möchte.

Das Urteil U-5/98 hatte einen Teil dieser Frage beantwortet - doch offenbar unbefriedigend. Entgegen dem ideellen Urteilsziel sind beispielsweise das Schulwesen und die Medien nach wie vor ethnisch segregiert; nur wenige politisch belastete Mitarbeiter wurden aus dem öffentlichen Dienst entfernt; und die bloße Permanenz von Wahlen in den Entitäten bedeutet noch lange keine Demokratisierung, sondern durch stete Wahlkämpfe bloß weitere Ethnisierung. Wagt man nun, 20 Jahre später, einen Verfassungsprozess, der verhandelt, wie Bosnien und Herzegowina in Zukunft auch ohne die internationale Präsenz funktioniert?