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Es werden wohl einige Evidenzlisten mehr werden. Mit dem bloßen Bilanzerstellen wird es für die Unternehmer und ihre Buchhalter künftig nicht mehr getan sein. Schon bisher sind zusätzliche Aufschreibungen nötig, um die vielen steuerlichen Sondervorschriften einigermaßen im Überblick zu halten.
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Künftig gibt es weitere: für den richtigen Verlustvortrag, für die richtige Bilanzierung und für die richtige Abschreibung. Die Steuerreform 2001 kommt auf uns zu.
Ganz wichtig für heuer noch: entgegen der ursprünglichen Ansage wird die Geltung des betrieblichen Investitionsfreibetrags (IFB) verkürzt. Sie endet bereits am 14. Dezember 2000. Da heißt es für investitionsfreudige Betriebe einen ordentlichen Zahn zuzulegen.
Für die bücherlichen Verluste, die durch die IFBs entstehen und für alle anderen ausgleichs- und vortragsfähigen Verluste sieht das Reformgesetz aber noch eine ganz andere Bremse vor. Sie dürfen ab 2001 nur mehr zu jeweils 75% mit künftigen Gewinnen (oder als Sonderausgabe mit künftigen positiven Gesamteinkünften) aufgerechnet werden. Der verbleibende Restverlust geht aber nicht verloren, sondern wird "rückgestaut" und bleibt weiterhin auf ewig ausgleichs- und bzw. vortragsfähig.
Gebäude-AfA vermindert
Auf der Aktivseite der Bilanz gibt es eine Änderung bei der Abschreibung der Betriebsgebäude. Der derzeit geltende Satz von 4% wird ab 2001 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren schon ab 2000/2001) auf 3% vermindert. Der Reduktionssatz ist auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht etwa auf den letzten Buchwert anzuwenden; er gilt also auch für den Altbestand an Gebäuden. Die übrigen im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Gebäude-AfA-Sätze (1,5% und 2,5%) bleiben unverändert.
Kräftige fiskalische Hammerschläge gibt es auf der Passiv-seite der Bilanz, nämlich bei den Rückstellungen und bei den längerfristigen Verbindlichkeiten.
Kürzung bei Rückstellungen
Rückstellungen - gemeint sind jene für latente Verbindlichkeiten oder für drohende Verluste - dürfen künftig nur mehr zu 80% steuerlich wirksam sein. Ein Fünftel der Dotierung muss Gewinn erhöhend (Verlust vermindernd) behandelt werden. Voraussetzung ist, dass solche Vorsorgen noch mindestens 12 Monate weiter bestehen, im Regelfall also bis zum nächsten Bilanzstichtag.
Ausgenommen vom 80%- Schnitt sind die Sozialkapitalvorsorgen, die Rückstellungen für Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldansprüche der Dienstnehmer.
Die Neuregelung trifft übrigens schon jene Vorsorgen, die in der Bilanz zu Ende 2000 (bei Wirtschaftsjahren: zu Ende 1999/2000) passiviert werden. Sie müssen in der Steuerbilanz des Folgejahres (!) auf 80% zurückgestuft werden; der 20% Abschlag ist einer zunächst steuerfreien "Auflösungsrücklage" zuzuführen, die im Bildungsjahr und in den vier Folgejahren sukzessive Gewinn erhöhend (Verlust vermindernd) aufzulösen ist.
Zinsabschlag bei Schulden
Eine dem Rückstellungsabschlag angepasste Regelung soll für längerfristige betriebliche Verbindlichkeiten eingeführt werden, sofern sie unverzinslich oder bloß niedrig verzinslich sind. Sie müssen künftig mit 5,5% abgezinst werden. Voraussetzung ist auch hier eine (Rest-)Laufzeit von mindestens 12 Monaten, so dass sie jedenfalls in der Folgebilanz noch immer aufscheinen.
Für Verbindlichkeiten, die bereits zu Ende 2000 (1999/2000) bilanziert werden, ist ab dem folgenden Bilanzstichtag eine pauschale 20%-Übertragung auf eine steuerfreie "Auflösungsrücklage" vorzunehmen, die - analog zum System bei den Rückstellungen - Jahre weise aufzulösen ist. Von der steuerlichen Abzinsungspflicht nicht betroffen sind jene Verbindlichkeiten, die auf Anzahlungen oder Vorleistungen beruhen.