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Ab 2015 werden die besten Bauunternehmen beauftragt

Von Hagen Pleile

Gastkommentare
Hagen Pleile ist Vorstandsvorsitzender der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualität (ÖQA).

Das Billigstbieterprinzip soll bei Bauaufträgen ab einer Auftragshöhe von einer Million Euro durch das Bestbieterprinzip ersetzt werden.


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Noch steht nicht fest, wie die kleine Vergaberechtreform tatsächlich aussehen wird, aber eines lässt sich schon heute sagen: Redliches Unternehmen wird mit Bauaufträgen belohnt werden. Die für das Frühjahr 2015 geplante, und im Hinblick auf die Umsetzung des EU-Richtlinienpakets, die für 2016 vorgesehen ist, vorgezogene Novelle des Bundesvergabegesetzes wird einen klaren Schritt in Richtung Qualitätsförderung machen. Auf Wunsch der Wirtschaft soll mit dieser Novelle wieder redliches Wirtschaften im Bausektor ermöglicht werden.

In Diskussion steht das verpflichtende Bestbieterprinzip für Bauaufträge ab einem Wert von einer Million Euro. Diese Wertschwelle erscheint sinnvoll, denn der Aufwand für Bestbieterausschreibungen wird ansteigen, was dazu führt, dass der Aufwand einer Ausschreibung in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Wert des Auftrags stehen muss. Das heißt, dass bei den restlichen Ausschreibungen das Bestbieterprinzip möglich, aber nicht verpflichtend sein wird. Will man das Vergabeergebnis nur auf den Preis abstellen, so sollte man, wie auch beim Zuschlagsteilkriterium Preis im Bestbieterverfahren, die Lebenszykluskosten unbedingt berücksichtigen. Nur den Anschaffungspreis zu betrachten ist zwar einfach, aber nicht zukunftsorientiert. Nur durch die Berücksichtigung dieser beiden Finanzierungselemente (Anschaffungs- und Folgekosten) kommt man zum wirklich günstigsten Gesamtpreis.

Auftraggeber müssen sich künftig bei Ausschreibungen über die Bestbieterkriterien konkrete Gedanken machen, zum Beispiel: Welche Anforderungen werden vom ausgeschriebenen Produkt erwartet? Werden häufige Wartungs- und Reparaturkosten akzeptiert? Wie ist die Kenntnis über die Auswahl auf dem Markt? Lasse ich zur Sicherheit Alternativangebote zu, um den neuesten Stand der Technik zu erhalten, der allenfalls auch in den preislichen Rahmen passt?

Nicht nur die Erstellung von Qualitätskriterien erfordert Zeit, auch die dementsprechende Angebotsstellung der Bieter und die Auswertung der Angebote. Diese Tatsache muss auch in der Novelle mit Fristausdehnungen berücksichtigt werden.

Gegenwärtig wird auch eine Ausdehnung des Bestbieterprinzips auf andere Branchen diskutiert. Vernünftig wäre es, das verpflichtende Bestbieterprinzip vorerst im Bausektor als Pilotprojekt zu belassen, denn vor allem dort ist diese dringliche Änderung erforderlich. Die Erfahrungen in der Anwendung am Bau werden zeigen, ob das Ziel "Steigerung der Qualität" erreicht werden kann. In den anderen Branchen ist die Dringlichkeit zur Verpflichtung zum Bestbieterprinzip nicht gegeben, da dort bereits das Bestbieterprinzip freiwillig Anwendung findet. Eine gesetzliche Festschreibung von anzuwendenden Bestbieterkriterien ist eine nahezu unlösbare Aufgabe, da jede Branche individuellen wirtschaftlichen und gesetzlichen Voraussetzungen gegenübersteht. Die nationalen sozial-, bildungs- und umweltpolitischen Vorschriften sind in Österreich auf Gesetzesebene bereits auf so hohem Standard, dass weiteren Verschärfungen eine Absage erteilt werden muss. Österreichische Unternehmen, die auch im internationalen Wettbewerb stehen, dürfen hier nicht benachteiligt werden.