Bestimmte Formulare vorzuschreiben, ist nicht zulässig. | Formvorschriften der GIS sind gesetzlich verankert. | Wien. Verträge des täglichen Lebens sind meist nicht an die Schriftform gebunden. Kauf- oder Werkverträge können also auch mündlich abgeschlossen werden. Ebenso kann ein Vertrag, der auf Dauer angelegt ist - etwa über die Nutzung eines Fitness-Klubs oder ein Telefonvertrag -, auch mündlich gekündigt werden.
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Mündliche Einigungen sind jedoch schwer beweisbar. Daher lohnt sich bei Verträgen, die erst später zu erfüllen sind oder die
auf Dauer geschlossen werden, ein schriftlicher Abschluss. Im Fall eines Konfliktes kann man dann nachlesen, was die Parteien des Vertrages vereinbart haben.
In der Regel ist es der Unternehmer, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgibt, was für den Vertrag gelten soll.
Bei Dauerschuldverhältnissen wird regelmäßig auch die Vertragskündigung geregelt. Dafür die Schriftform vorzusehen, ist vernünftig und zulässig.
Laut Konsumentenschutzgesetz ist es aber verboten, eine Erklärung des Verbrauchers an eine strengere Form zu binden. Das Gebot des eingeschriebenen Briefes oder gar die Verwendung bestimmter Formulare kann mit einem Konsumenten nicht wirksam vereinbart werden. Kündigt dieser schriftlich und formlos, dann ist die Kündigung wirksam.
Beweislast
Dies gilt aber nur, wenn die Kündigung dem Vertragspartner auch zugeht. Das muss der kündigende Verbraucher beweisen. Daher ist es zwar keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Kündigung, diese mit eingeschriebenem Brief vorzunehmen, wohl aber ist es anzuraten, damit man den Zugang beweisen kann.
Kann man diesen Brief auch via Fax übermitteln? Diese Frage beantwortet die Judikatur aus dem Zweck der Formvorschrift "Schriftlichkeit" unterschiedlich: Gilt die Regelung, dass die Erklärung eigenhändig unterschrieben sein muss, dann reicht ein Fax nicht aus. Meint "Schriftlichkeit" nur, dass der Inhalt der Erklärung beweisbar sein soll, dann kann ein Fax reichen. Letztlich sollte man sich aber nicht darauf verlassen.
Ein E-Mail erfüllt das Erfordernis einer Unterschrift übrigens nur dann, wenn es mit digitaler Signatur versehen ist.
Gesetzliche Gebühren
Vorsicht ist geboten, wenn es sich um gesetzliche Gebühren - etwa die Rundfunkgebühr - handelt. Die GIS ist im Rundfunkgebührengesetz mit dem Inkasso beauftragt. Bei ihr muss man auch Empfangsgeräte an- und abmelden. Die GIS verlangt dafür die Verwendung ihrer Formulare, die man auf der Homepage downloaden oder auf Postämtern abholen kann.
Diese Formvorschriften sind gesetzlich abgesegnet: Die Meldungen haben "in der von der GIS festgelegten Form" zu erfolgen. Schreibt man alle Inhalte also in einen Brief und verwendet das Formular nicht, dann kann es passieren, dass die Abmeldung nicht wirksam ist. Im hoheitlichen Bereich hat sich der Konsumentenschutz also noch offensichtlich wenig herumgesprochen.
Peter Kolba ist Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI).