Wien. Die Forderungen von FPÖ und BZÖ, arbeitslose Ausländer abzuschieben, würden die Probleme am Arbeitsmarkt kaum lösen. Der Tenor von Arbeitsrechtlern und Arbeitsmarktexperten: Erstens wären nur etwa 1.000 Personen betroffen, zweitens wären die Vorschläge mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht kompatibel. Das Aufenthaltsrecht sei nämlich mit der Gewährleistung des Lebensunterhalts gekoppelt und nicht mit dem Arbeitsstatus.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 18 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Die FPÖ will Ausländer, die zwei Jahre arbeitslos sind, abschieben. Das BZÖ fordert, dass Ausländer, die sich weniger als acht Jahre in Österreich aufhalten und in dieser Zeit innerhalb eines Jahres mehr als sechs Monate arbeitslos waren, ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren. Von den derzeit 211.000 Arbeitslosen sind 42.000 Ausländer. Laut einem Bericht das ORF-Radios waren im Mai 809 Ausländer mehr als 12 Monate und 162 zwei Jahre arbeitslos. Wenn man also diese rund 1.000 Leute abschiebt, bleiben noch immer 210.000 Arbeitslose.
Eine Abschiebung langzeitarbeitsloser Ausländer würde somit nicht nur die Probleme an Arbeitsmarkt kaum lösen, sie ist auch gesetzlich gar nicht möglich. Der Aufenthalt von Fremden ist nämlich nicht über ihren Arbeitsstatus, sondern über die Gewährleistung des Lebensunterhalts geregelt. Arbeitslose Ausländer, die ihren Unterhalt garantieren könne, dürfen nicht abgeschoben werden. Wenn das nicht der Fall ist, sind unter gewissen Umständen Abschiebungen möglich, erklärte der Sprecher von Innenministerin Liese Prokop (V), Johannes Rauch auf Anfrage der APA. Wobei es hier Ausnahmeregelungen gebe, etwa für Familien.
Der Lebensunterhalt müsse dabei zumindest das Existenzminimum (rund 700 Euro) decken - das wird auch geprüft, ebenso wie die Quellen der Einnahmen. Diese Regeln gelten aber nicht für Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Hier sei der Aufenthalt mit dem Asylantrag gekoppelt. Personen mit Flüchtlingsstatus dürfen überhaupt nicht angeschoben werden.
Auch Arbeitsrechtler Wolfgang Mazal bestätigt, dass Abschiebungen kein arbeitsrechtliches Thema sind. Grundsätzlich sei Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung, die sich die Betroffenen erworben haben. Hier gebe es keinen Unterschied zwischen In- und Ausländern. Bei der Notstandshilfe hingegen gebe es Differenzierungen, die nach Ansicht Mazals europarechtswidrig sein dürften. Bis vor zehn Jahren seien Ausländer überhaupt von der Notstandshilfe ausgeschlossen gewesen, so Mazal. Dies sei zwar geändert worden, sei aber seines Wissens nach "nicht ganz ident", erklärte Mazal.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man nach mindestens einem Jahr Beschäftigung. Die Bezugsdauer hängt unter anderem von der Länge des Arbeitsverhältnisses ab. Nach Erschöpfung des Arbeitslosenanspruchs kann Notstandshilfe beantragt werden.
Grundsätzlich seien Aufenthaltstitel und Arbeitstitel eng "miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt", erklärte Rauch. Wenn also jemand 24 Monate Aufenthaltsrecht habe, bekomme er eine Arbeitsbewilligung für 24 Monate. Abschiebungen und Rückweisungen sind im Fremdenpolizeigesetz geregelt, im vergangenen Jahr mussten etwa 36.000 Ausländer das Land verlassen.