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Abschied von Rückstellung und Wertpapieren

Von Alfred Abel

Wirtschaft

"Ich empfehle es auf jeden Fall, und zwar gleich bei der nächsten Bilanz", sagt der Wiener Steuerberater. Und er rundet es volkstümlich ab: "Was man hat, das hat man!" Im Gespräch ist die Übertragung der Abfertigungsrückstellungen, die aus den Steuerbilanzen 2002 oder 2003 eliminiert und taxfrei auf Eigenkapitalkonto des Unternehmers (oder auf eine versteuerte Rücklage) übertragen werden können.


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Bei der parallel dazu ebenfalls möglichen Auflösung der Wertpapierdepots ist der Experte vorsichtiger: "Auf diesen Polster sollte man nicht verzichten". Viele Arbeitgeber haben von der Möglichkeit, für die rechnerischen Abfertigungsansprüche ihrer Mitarbeiter in der Bilanz eine Vorsorge zu treffen, in der Vergangenheit Gebrauch gemacht. Einnahmen-Ausgaben-Rechner nützten hierzu einen entsprechenden Gewinn-Freibetrag aus. Der Aufbau dieser bilanziellen Vorsorgen (oder Freibeträge) erfolgte steuersparend. Die Vorsorge konnte bis zu 50% der Ansprüche aufgestockt werden, für Mitarbeiter ab 50 sogar bis zu 60%.

Nicht für die Handelsbilanz

Dieser Passivposten in der Bilanz (oder dieser bisher steuer-frei belassene Gewinnteil) steht nun zur Disposition. Das "Betriebliche Mitarbeitervorsorge-Gesetz" lässt dem Arbeitgeber-Betrieb freie Wahl: Er kann die Rückstellung (den Freibetrag) steuerfrei auflösen, oder er kann sie (für alle vor 2003 begonnenen Dienstverhältnisse) weiterpassivieren oder per Freibetrag weiter beanspruchen. Die Weiterpflege der Vorsorge bietet zusätzliche Varianten: Man kann sie splitten (das heißt für die Altansprüche einfrieren) oder an eine der Mitarbeitervorsorgekassen übertragen (dann ist sie ganz weg).

Die steuerfreie Totalauflösung der Rückstellung durch Über-tragung auf Eigenkapital oder auf Rücklage (zu Ende 2002 oder 2003) trifft lediglich die steuerliche Vorsorge; Die nach dem Handelsgesetz verpflichtende (handelsrechtliche) Ab-fertigungsrückstellung bleibt davon unberührt und muss auch künftig weiterpassiviert werden. Die Auflösung der steuerlichen Vorsorge wird bei solchen Betrieben daher meistens außerbücherlich erfolgen, in einer Beilage zur Steuererklärung. Wer nicht nach Handelsrecht bilanzieren muss, kann die Auflösung buchhalterisch durchführen, wobei Betriebswirtschaftler schon jetzt kritisieren, dass nun die Belastung dieser Arbeitgeberbetriebe aus möglichen künftigen Abfertigungen aus den Bilanzen nicht mehr erkennbar ist.

Vorteil für Auszahlungen

Vor der steuerfreien Übertragung muss die vorhandene Rückstellung allerdings erst "bereinigt" werden. Das heißt, es müssen die im Auflösungsjahr angefallenen Abfertigungsauszahlungen oder auch etwa weggefallene Ansprüche mit ihrem in der Rückstellung enthaltenen betraglichen Anteil "ausgebucht" werden. Eine Neubewertung der Rückstellung zum Jahresende (durch notwendige Zuführungen oder durch eine Korrektur auf die gesetzliche Verminderung von 47,5% bzw. 45%) ist vor der Auflösung nicht erforderlich.

Das Gesetz sieht freilich ein Junktim mit der steuerfreien Auflösung vor: Es erlaubt zwar, künftige Abfertigungsauszahlungen (die dann mangels Rückstellung voll als Auf-wandsposten durchschlagen) als Betriebsausgaben zu ver-rechnen, aber nicht voll im Auszahlungsjahr; derlei künftige Zahlungen dürfen vielmehr nur gleichmäßig auf fünf Wirt-schaftsjahre verteilt steuerlich abgesetzt werden. Das mag als Wermutstropfen angesehen werden, ändert aber nicht die Tatsache, dass Teile der Abfertigung doppelt steuerwirksam abgesetzt werden können.

Vorsorgen reduzieren

Wer sich nicht für die steuerfreie Auflösung der (steuerlichen) Abfertigungsvorsorge entscheidet, die Bilanzpost also weiterpassiviert, muss die Einschränkung der künftigen Limits beachten. Das bisher mögliche steuerliche Höchst-ausmaß der Rückstellung wird schon zu Ende 2002 von 50% auf 47,5% (und ab Ende 2003 auf Dauer auf 45%) herabgesetzt. Das bedeutet in der Praxis eine geringere Dotierung der Vorsorge oder sogar einen (steuerpflichtigen) Auflösungsgewinn. Nur der Vorsorge-Höchstbetrag für Mitarbeiter über 50 (60%) kann auch künftig unverändert bleiben.

Wird die Rückstellung weitergeführt und zu einem späteren Zeitpunkt an eine Vorsorgekasse "verkauft", dann ist der Passivposten in diesem Zeitpunkt steuerwirksam aufzulösen, korreliert aber mit der an die Kasse zu leistenden Ablösezahlung. Ein Mehrbetrag der Ablöse über die aufgelöste Rückstellung hinaus müsste steuerlich über fünf Jahre verteilt abgesetzt werden.

Ohne Wertpapierdeckung

Bleibt die Frage nach dem Schicksal der Deckungswert-papiere, die jeweils zur Hälfte den Vorjahresbestand einer Abfertigungsrückstellung absichern und im Betriebsvermögen vorhanden sein müssen. Die erstaunliche Aussage des Fiskus: Die Wertpapiere werden freigegeben! Sie können veräußert werden oder freiwillig und ohne jede Auflage im Betrieb verbleiben. Die Deckungspflicht für etwaige Pensionsrückstellungen bleibt allerdings weiter aufrecht.

Wer seine Rückstellung steuerfrei auf Eigenkapital (Rücklage) überträgt, kann sich also sofort nach Beginn des Folgejahres vom bisherigen (Abfertigungs-)Deckungsdepot trennen. In diesem Fall kann sogar ein etwa notwendiger Nachkauf (zur Anpassung an die Vorsorge ex 2001) entfallen; Verständlich: eine Depotaufstockung zu Ende 2002 und ein Verkauf der Papiere anfangs 2003 wäre ja auch ein Schildbürgeransinnen.

Aber auch jene die sich von der liebgewonnenen Rückstellung nicht trennen, sie vielmehr weiterführen wollen, können ungeliebte Deckungswertpapiere abstoßen, diesfalls aber nur in Jahresteilbeträgen. Zu Ende 2003 muss die Deckung für 2002 nur mehr 40% des Vorjahresobligos betragen, zu Ende 2004 nur mehr 30%, und so fort. Zu Ende 2007 kann die Deckung total und für alle Zukunft entfallen.