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900 Einsprüche im Vorjahr in Wien. | Was passiert, wenn Lenker auf Urlaub ist? | Wien.Es ist der Alptraum jedes Autofahrers: Das Fahrzeug steht nicht mehr da, wo man es geparkt hat - denn es wurde abgeschleppt. Doch nicht immer muss die Strafe anstandslos gezahlt werden.
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Immer mehr Autofahrer sind nicht mit ihrer Strafe einverstanden: Rund 900 Einsprüche wurden im Vorjahr in Wien eingereicht. Insgesamt rückte der Abschleppdienst in Wien 28.000 Mal aus, davon 25.000 Mal wegen Falschparkens und 3000 Mal, um kennzeichenlose Fahrzeuge zu entfernen.
Es zeigt sich die Tendenz, dass immer mehr Autofahrer "es einfach mit einem Einspruch probieren", so Christian Jurkovits, Leiter der Abschleppgruppe der MA 48. Denn mittlerweile habe fast jeder eine Rechtsschutzversicherung. "Drei Viertel der Rechtsmittel sind aber nicht erfolgreich", sagt Jurkovits.
Vor Ort fotografieren
Wer glaubt, dass sein Auto zu Unrecht abgeschleppt worden ist, sollte Beweise sichern: "Fotografieren Sie die Verhältnisse vor Ort als Nachweis im Strafverfahren", rät ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.
Beim Abholen des Autos am Abschleppplatz der MA 48 in Wien-Simmering muss die Strafe nicht sofort bezahlt werden. "Der Lenker erhält einen schriftlichen Kostenbescheid, der innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden kann - oder es wird Einspruch erhoben", erklärt Hoffer. Wer sofort zahle, habe nämlich kein Einspruchsrecht mehr.
199 Euro kostet das Abschleppen, wenn das Auto am gleichen Tag abgeholt wird - plus eine Polizeistrafe von rund 70 Euro. Wer das Auto erst später holt, muss zusätzlich sieben Euro Standgebühr für jeden weiteren angefangenen Kalendertag zahlen.
"Die Vorstellung gegen den Bescheid der MA 48 ersetzt aber nicht den Einspruch gegen die Polizeistrafe der MA 67", erklärt Hoffer. Mit dem Einspruch beginnen die Ermittlungen, in denen eventuelle Zeugen einvernommen werden und der Verordnungsakt zum Verkehrszeichen geprüft wird. Dieser bindet den Aufsteller der Verkehrsschilder rechtlich an einen Ort und einen Zeitraum, in dem er die Tafeln aufstellen darf.
Kurios ist die Situation bei einer Panne oder wenn einem Lenker übel wird: "Es kann passieren, dass ein Lenker zwar nicht die Abschleppkosten zahlen muss, aber die Polizeistrafe - weil er mit dem Abstellen des Fahrzeuges gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat", so Jurkovits.
Unwissentlich im Verbot
Gute Chancen hat der Fahrzeugbesitzer mit seinem Einspruch, wenn während seines Urlaubs ein mobiles Halte- und Parkverbot aufgestellt wird: "Der Aufsteller muss eine Liste der Kennzeichen jener Autos machen, die beim Aufstellen im bewilligten Bereich des Parkverbots stehen", sagt Jurkovits. Diese dient im Verfahren als Nachweis.
Schwieriger sei die Beweislage jedoch, wenn jemand die mobilen Tafeln verstellt, sodass der Verbotsbereich kleiner wird. Wenn sich ein anderer Lenker unwissentlich in den Bereich des Halte- und Parkverbotes stellt und sein Wagen abgeschleppt wird, entscheide die Glaubwürdigkeit des Lenkers im Verfahren über eine Strafe, so Jurkovits. Wenn es um ein paar Meter vom bewilligten Bereich abweiche, gebe es meist keine Strafe.
In seltenen Fällen komme es vor, dass der Verordnungsakt zum Verbot nicht gefunden wird. Dann wird das Verfahren eingestellt - denn ohne Akt ist das Parkverbot nicht gültig.