Pro Jahr 20.000 Beschwerden bei AK. | Urteil: Internet- anbieter müssen Preis klar ausweisen. | Wien. Ob Routenplaner, Kochrezepte, Hausaufgaben oder Jobsuche im Internet - jährlich gehen bei der Arbeiterkammer (AK) 20.000 Beschwerden von Verbrauchern ein, die vermeintlich kostenlosen Web-Angeboten auf den Leim gegangen sind.
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"Auf der Internetseite wird es so dargestellt, als wären die Inhalte gratis", erklärt Barbara Forster, Juristin vom Europäischen Verbraucherzentrum, die Tricks der Internetabzocker: "In Wahrheit ist der Konsument aber einen kostenpflichtigen Vertrag eingegangen, wenn er seine Daten angibt." Dies werde aber erst bei genauem Durchlesen des Kleingedruckten klar.
Nun gibt es ein richtungsweisendes, rechtskräftiges Urteil des Handelsgerichtes Wien: Internetseiten sind irreführend und rechtswidrig, wenn sie die Preisangaben nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Fließtext enthalten, heißt es im Urteil. Die AK hatte Anfang des Jahres eine Klage gegen die Gebrüder Schmidtlein aus Deutschland und deren Nachfolger Redcio OHG eingebracht, die etwa Bastelanleitungen und Hausaufgaben anboten.
Grundlegende Vertragsbestimmungen wie Preis, Leistung und Bedingungen des Rücktrittsrechtes müssen dem Urteil zufolge dem Konsumenten in deutlicher und verständlicher Form übermittelt werden. "Das heißt, eine E-Mail muss vor Vertragsabschluss an den Verbraucher gesendet werden", sagt AK-Konsumentenschützer Robert Mödlhammer.
Keine Pseudonyme
"Alle paar Wochen taucht eine neue Firma mit vermeintlichen Gratis-Angeboten auf", so Forster. Die zahllosen Websites machen Umsätze in Millionenhöhe, schätzt Mödlhammer. Der neueste Trick sind laut den beiden Experten Internetseiten, die kostenlose Computerprogramme wie den Adobe Reader gegen Entgelt zum Download anbieten. Gegen einen dieser Anbieter hat die AK bereits Klage eingereicht.
Wie können sich Konsumenten gegen Abzocker im Internet schützen? Verbraucher sollten Webseiten mit Gratis-Angeboten genau lesen, sagt Forster: "Es ist ein Irrglaube, dass im Internet alles gratis ist." Um einen Vertrag über ein kostenpflichtiges Angebot abzuschließen, sei keine Unterschrift oder Kreditkartennummer nötig, persönliche Daten reichen. "Verbraucher sollten mit ihren Daten sehr sparsam umgehen", sagt Mödlhammer. Von Pseudonymen rät der Konsumentenschützer jedoch ab, weil eine Anzeige wegen falscher Datenangabe drohe.
Zudem sollten sich Verbraucher durch Erfahrungsberichte im Netz vorab über den Anbieter informieren. Falls der Vertrag bereits abgeschlossen wurde und die erste Mahnung im Postkasten liegt, sollten Verbraucher nicht zahlen, so Forster: "In einem eingeschriebenen Brief sollte der Konsument den Rücktritt vom Vertrag gemäß Fernabsatzrichtlinie erklären." Die AK bietet dafür Musterbriefe an.