Wer ein neues Dienstverhältnis antritt, bekommt in der Regel ein fertiges Vertragswerk vom Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegt. Diese vorformulierten Arbeitsverträge enthalten jedoch oft Klauseln, die sich als nachteilig für den Arbeitnehmer entpuppen, warnt die Arbeiterkammer (AK).
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Wer Arbeit sucht, ist bereit, vieles in Kauf zu nehmen - auch unfaire Klauseln im vom Dienstgeber vorgelegten Formular, sagte Christoph Klein, Leiter des Bereichs Soziales in der AK am Mittwoch in einem Pressegespräch.
Eine AK-Analyse von 40 Arbeitsverträgen hat ergeben, dass sich Arbeitgeber durch bestimmte Klauseln zunehmend Flexibilität im Zugriff auf die Arbeitskraft des Dienstnehmers verschaffen. Andererseits werde die Flexibilität der Arbeitnehmer immer mehr beschränkt. "Flexibilität muss aber beiden Seiten zu Gute kommen", so Klein.
Konkret nennt der AK-Experte Konkurrenzklauseln, die Arbeitnehmern verbieten, ein Jahr nach Beendigung eines Dienstverhältnisses in ihrem Berufsfeld tätig zu sein. "Es ist absurd, Menschen zu verbieten, sich beruflich zu verbessern und womöglich zu Umschulungen zu zwingen".
Auch Klauseln, die die Rückerstattung von Ausbildungskosten festschreiben, würden die Flexibilität der Arbeitnehmer einschränken. Mehr Flexibilität für Arbeitgeber brächten dagegen Versetzungsklauseln, die festhalten, dass der Dienstnehmer an jedem beliebigen Ort, zum Beispiel in jeder Filiale eines Unternehmens, eingesetzt werden kann.
Kritik gibt es auch an so genannten All inclusive-Klauseln, die bestimmen, dass mit dem vereinbarten Entgelt auch alle Mehrleistungen abgegolten werden. Werden entsprechend viele Überstunden geleistet, fällt das Gehalt eventuell sogar unter Kollektivvertragsniveau, warnt Jochen Preiss von der Abteilung Sozialpolitik in der AK.
Diese All-in-Klauseln dienen aber auch als "Entgelt-Puffer", meint dazu Barbara Oberhofer von der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer (WKÖ) auf Anfrage der "Wiener Zeitung". Sie gewährleisteten mehr Entgelt, auch wenn gerade keine Mehrleistungen anfallen, so Oberhofer. Die von der Arbeiterkammer ebenfalls ins Visier genommenen Pönalklauseln habe die WKÖ, der aktuellen Judikatur entsprechend, aus ihren Musterverträgen bereits Mitte 2004 entfernt. Mit solchen Klauseln verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, einen Geldbetrag zu bezahlen, wenn er die Einhaltung der Kündigungsfrist verletzt. Dies soll nur dann möglich sein, wenn dem Dienstgeber ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, fordert die AK.
"Wir brauchen ein Branchen umfassendes Schutzwerk, das Arbeitnehmer gesetzlich vor einseitig zu ihren Lasten gestalteten Klauseln schützt", appellierte Klein an den Gesetzgeber. Im Sozialausschuss des Nationalrates standen im Mai zwei Initiativanträge zu Konkurrenzklauseln bzw. Ausbildungskosten auf der Tagesordnung, wurden dann aber gestrichen, bedauert der AK-Experte.
ÖGB warnt vor Vertragsumgehungen
Die ÖGB-Rechtsberatung warnt Arbeitnehmer vor den in freien Dienst- und Werkverträgen eingebauten Fallen. In Österreich gebe es bereits mehr als hunderttausend so genannte "Neue Selbstständige" und "Freie Dienstnehmer", davon seien rund die Hälfte "klassische Umgehungsverträge", so der ÖGB. "Äußerst kreativ zeigen sich die Unternehmen auch, wenn es darum geht, reguläre Dienstverhältnisse in Werkverträge oder freie Dienstverträge umzufunktionieren", so die Leiterin des ÖGB-Beratungszentrums, Elisabeth Rolzhauser, am Mittwoch in einer Aussendung. Die Arbeitgeber nützten die angespannte Arbeitsmarktlage aus, daher bleibe vielen Arbeitssuchenden nichts anderes übrig, als diese Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen. Für freie Dienstnehmer und Neue Selbstständige gilt das Arbeitsrecht nicht. Kollektivvertragliche Mindestlöhneund -gehälter gelten ebenso wenig wie ein Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld oder auf Abfertigung. "Beim Aushandeln des Entgelts sollte das mit einkalkuliert werden", rät die ÖGB-Expertin.