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Aktuelle Rechtslage für Betriebe in der Corona-Krise

Von Michael Straub

Recht

Einige Betriebe haben vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre.


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An einem vermutlich denkwürdigen Sonntag, dem 15. März 2020, hat der Nationalrat einschneidende, von der österreichischen Bundesregierung bereits zwei Tage zuvor angekündigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung zur Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Diese Maßnahmen sind am darauffolgenden Montag in Kraft getreten. Die österreichischen Betriebe hatten sich auf diese Ankündigung hin schon vorbereitet, obwohl die Rechtslage zu jenem Zeitpunkt alles andere als klar war. Einige Betriebe haben daher vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Der folgende Beitrag erläutert überblicksmäßig die tatsächliche Rechtslage für österreichische Unternehmen. Dies ist jedoch wohlgemerkt eine Momentaufnahme, weil die Bundesregierung bereits neue Maßnahmen in Aussicht gestellt hat und sich die Rechtslage daher neuerlich ändern kann.

Noch am späten Abend des 15. März 2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Verordnungen verlautbart, zu denen er am Vormittag desselben Tages vom österreichischen Nationalrat ermächtigt wurde. Darin wurden jene Betriebsbeschränkungen konkretisiert, die auch die Geschäftsbetriebe österreichischer Unternehmen betreffen könnten. Viele Unternehmen haben bereits nach der Ankündigung der Bundesregierung zwei Tage zuvor verständlicherweise entsprechende Maßnahmen eingeleitet und ihre Betriebe auf diese Beschränkungen eingestellt, ohne genau zu wissen, wie die Rechtslage tatsächlich sein wird. De facto wurden diese Beschränkungen erst zwei Tage später durch entsprechende Rechtsakte legalisiert. Die betreffenden Beschränkungen sind nunmehr seit 16. März 2020, 00.00 Uhr in Kraft und gelten vorläufig bis einschließlich Sonntag, den 22. März 2020.

Online-Handel nicht betroffen

Folgende Beschränkungen sind für Betriebe seit vergangenem Montag einschlägig: Betriebsbeschränkungen und Betretungsverbote. Gemäß den verordneten Betriebsbeschränkungen ist bis auf weiteres "das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben" untersagt. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind hingegen Betriebstätten und Dienstleistungen des dringenden täglichen Bedarfs wie zum Beispiel Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Apotheken, Medizinische Produkte und Heilbehelfe, Lebensmittelhandel, Banken, Post und Telekommunikation, Öffentlicher Verkehr, die Wartung kritische Infrastruktur oder Notfall-Dienstleistungen. Ebenso nicht betroffen ist auch der Online-Handel, produzierende Betriebe oder der übliche Bürobetrieb (sofern diese nicht ohnehin zu den ausgenommen Unternehmen, wie etwa Banken gehören);

Im Rahmen des Betretungsverbots ist das Betreten öffentlicher Orte untersagt. Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können (§ 27 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz). Bei Büros von privaten Unternehmen, die nur von einem von vorneherein bestimmten Personenkreis betreten werden können (nämlich der Belegschaft), wird man in aller Regel  annehmen können, dass sie nicht öffentlich sind. Im Zweifel ist eine Betretung selbst eines solchen Ortes erlaubt, wenn dies für berufliche Zwecke erforderlich und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.

Maßgeblich für Betriebe ist auch, wie deren Mitarbeiter zur Betriebsstätte gelangen. Viele Mitarbeiter sind dafür auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Für diese gilt, dass die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für das Erreichen des Arbeitsplatzes (nach Maßgabe obiger Beschränkungen) zulässig ist, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

Notfalls auch zwangsweise Durchsetzung

Abgesehen vom Handel und der Gastronomie sollten viele Unternehmen in Österreich ihren Geschäftsbetrieb grundsätzlich aufrechterhalten können, wenn Sie (nur) vorübergehend den persönlichen Kundenverkehr (auf null) beschränken. Wenn die Geschäftsräumlichkeiten privater Unternehmen keine öffentlichen Orte sind (wovon in den meisten Fällen auszugehen sein wird), bestehen grundsätzlich keine Beschränkungen, diese durch die Belegschaft betreten zu dürfen. Wenn Sie in diesen trotzdem zwischen den Arbeitsplätzen einen Abstand von einem Meter einhalten können, sind die Unternehmen diesbezüglich auf der sicheren Seite. All dies gilt natürlich nur, sofern die Behörden im Einzelfall für bestimmte Ortschaften und Regionen nicht strengere Beschränkungen (wie etwa Quarantänemaßnahmen) erlassen haben, wie dies aktuell nahezu täglich geschieht.

Der österreichische Vizekanzler hat medial angekündigt, die verordneten Maßnahmen notfalls auch zwangsweise durchsetzen zu lassen. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung eines Geschäftsbetriebs oder eines öffentlichen Ortes (einschließlich eines öffentlichen Verkehrsmittels) notwendig ist, glaubhaft zu machen. Sollte dies nicht gelingen, drohen empfindliche Strafen. "Wer eine Betriebsstätte (Anm: vermutlich als Kunde) betritt, deren Betreten […] untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen."

Dem Vernehmen nach soll trotz dieser Sanktionsmöglichkeiten von den Behörden und Sicherheitsorganen zunächst mit Aufklärung vorgegangen werden und erst bei wiederholtem Zuwiderhandeln Strafen verhängt werden. Die nunmehr verordneten Maßnahmen sind vorerst nur für eine Woche, eben bis 22. März 2020 verordnet. Vorstellbar ist jedoch, dass die Maßnahmen über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Für Unternehmen heißt es daher (wie auch von der Bundesregierung kolportiert) die Situation ständig neu zu evaluieren.