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Alle Fristen stehen still

Von Andreas Frauenberger

Recht

Mit dem zweiten Covid-19-Gesetz kamen Regelungen zur Unterbrechung laufender Fristen.


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Vergangenes Wochenende hat der Nationalrat das zweite Covid-19-Gesetz beschlossen. Dahinter verbirgt sich ein Maßnahmenpaket, das unter anderem die Einrichtung eines Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen und Kleinstunternehmen enthält. Für den juristischen Alltag besonders bedeutsam sind die Regelungen zur Unterbrechung laufender Fristen. Das zweite Covid-19-Gesetz wurde im BGBl I 16/2020 kundgemacht, das am 21. März ausgegeben wurde. Die im Folgenden dargestellten Regelungen traten daher am 22. März in Kraft.

Für gerichtliche Verfahren in Zivilsachenregelt das neu geschaffene und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 befristete "Bundesgesetz zu Begleitmaßnahmen zu Covid-19 in der Justiz" in seinem § 1, dass alle verfahrensrechtlichen Fristen, bei denen das fristauslösende Ereignis nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetztes liegt oder die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April unterbrochen sind. Sie beginnen am 1. Mai neu zu laufen. Im Einzelfall können die Gerichte etwas anderes festlegen, müssen aber eine angemessene Frist gewähren. § 2 des Gesetzes regelt, dass überdies Fristen für die Anrufung von Gerichten (v. a. daher Verjährungsfristen, wohl aber auch Fristen für die Anrufung des Gerichts in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren) zwischen Inkrafttreten und 30. April gehemmt sind. Der Justizministerin wurde durch § 8 des Gesetzes eine weitreichende Verordnungsermächtigung eingeräumt. Soweit die Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich sind, kann sie per Verordnung die Fristunterbrechungen verlängern oder Säumnisfolgen aussetzen.

Für Strafverfahrengilt § 9 des Begleitmaßnahmengesetzes. Diese Bestimmung ermächtigt die Justizministerin, durch Verordnung die Fristen für die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens, für die Notwendigkeit der Neudurchführung einer Hauptverhandlung sowie für die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln zu unterbrechen. Diese Verordnung hat die Ministerin bereits am 23. März erlassen (BGBl II 113/2020) und die genannten Fristen für die Dauer der vom Gesundheitsminister gemäß § 2 Z 1 Covid-19-Maßnahmengesetz angeordneten Betretungsverbote, daher aus heutiger Sicht bis 13. April, unterbrochen.

Ähnlich wie in bürgerlichen Rechtssachen ist die Regelung für Verwaltungsverfahren. Für alle Verfahren, auf die das AVG, das VStG oder das VVG anwendbar sind, wurde ebenfalls ein mit 31. Dezember befristetes Begleitmaßnahmengesetz beschlossen. Fristen, die nach dem 22. März beginnen oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, sind unterbrochen und beginnen ab 1. Mai neu zu laufen. Auch hier gibt es die Möglichkeit, im Einzelfall andere Fristen festzulegen und eine Ermächtigung (hier für den Kanzler), die Unterbrechung allenfalls durch Verordnung zu verlängern. Die Bestimmungen gelten auch für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, vor dem VwGH und VfGH. Die Fristunterbrechung gilt daher auch für Beschwerdefristen.

Geringfügig abweichend sind die Regelungen in Abgaben- und Finanzstrafverfahren: Dort gilt die Fristunterbrechung rückwirkend für alle Fristen, die nach dem 16. März zu laufen begonnen haben oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren (§323c BAO; § 265a FinStrG). Im Übrigen sind auch die dortigen Regeln gleich gelagert, allerdings nicht explizit befristet.

Im Zusammenhang damit werden überdies die Regeln des ZustellG - ebenfalls befristet bis 31. Dezember - zugunsten der Zusteller gelockert. § 26a ZustellG bestimmt, dass Zustellungen mit Zustellnachweis (also RSa und RSb) für die Dauer der Fristunterbrechung durch bloßes Zurücklassen an der Abgabestelle wirksam zugestellt werden können. Der Zusteller hat, soweit das ohne Gefährdung seiner Gesundheit möglich ist, den Empfänger (oder eine diesem nahe stehende Person) schriftlich, mündlich oder telefonisch zu verständigen. Ist der Empfänger abwesend, wird die Zustellung (wie auch sonst) erst mit dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.