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Keine Beschäftigungsbewilligung | erforderlich. | Gesetz sieht | strenge Kriterien vor. | Wien. Die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften zum österreichischen Arbeitsmarkt unterliegt strengen Reglementierungen. Wer als Schlüsselkraft gilt, hat dabei gute Karten in der Hand. Der Status als Schlüsselkraft ersetzt nämlich die Beschäftigungsbewilligung.
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Eine Zulassung als Schlüsselkraft kommt für jene Ausländer in Betracht, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen und weder aus der EU noch aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammen. Auch Staatsangehörige der Länder, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, können nicht als Schlüsselkraft zugelassen werden. Sie benötigen eine Beschäftigungsbewilligung, um in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu dürfen.
Was ist gefragt?
Die Zulassung als Schlüsselkraft ist an das Vorliegen mehrerer Kriterien gebunden. Zuerst einmal ist erforderlich, dass der Ausländer eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung hat.
Die beabsichtigte Beschäftigung muss mit mindestens 60 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen entlohnt werden. Darüber hinaus muss zumindest eine weitere von mehreren im Gesetz alternativ angeführten Voraussetzungen erfüllt sein wie etwa eine besondere Bedeutung der beabsichtigten Beschäftigung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt. Alternativ kann die Beschäftigung des beantragten Arbeitnehmers auch etwa zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen.
Eine Schlüsselkraft kann auch nur dann eingestellt werden, wenn die offene Stelle sonst weder von einem Inländer noch von einem am Arbeitsmarkt verfügbaren Ausländer besetzt werden kann. Weiters dürfen keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung des ausländischen Arbeitnehmers bestehen, und das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Kontingent für Schlüsselkräfte darf noch nicht ausgeschöpft sein.
Spitzensportler & Co
Von einer Schlüsselkraft kann erwartet werden, dass ihr eine hervorgehobene Position im Betrieb zukommt. Diese Voraussetzung erfüllen im Regelfall Top-Manager und sonstige Führungskräfte mit Entscheidungsverantwortung, Spitzensportler und -trainer, hoch qualifizierte Arbeitskräfte im Geld- und Kreditsektor, im Finanz- und Versicherungswesen, im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie im Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege und Fachkräfte mit speziellen Zusatzkenntnissen. Arbeitskräfte mit einer beruflichen Fachausbildung ohne besondere Zusatzqualifikationen, angelernte Personen oder Hilfskräfte können hingegen keine Schlüsselkräfte sein.
Der Autor ist Personalleiter des Arbeitsmarktservice Niederösterreich. Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der Fachzeitschrift für Personalverrechnung "PV-Info" des Linde Verlags.