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Am 18. Mai kam die Lawine ins Rollen. Mit dem ihnen eigenen lockeren Zugang zu Meinungen des Finanzministeriums befanden die Salzburger Finanzrichter, dass die starre Luxusgrenze für betriebliche Pkw und Kombi eigentlich ins Antiquariat gehörte und längst an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst werden müsste.
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Sie legten die Latte für 1999 auf mindestens rund 38.000 Euro fest und setzten die Finanzverwaltung damit gehörig unter Druck. Mit einer soeben angekündigten Verordnung will der Fiskus jetzt nachgeben.
Was unter steuerlichen Laien simpel als "Luxusgrenze" bezeichnet wird, heißt in den Amtstuben der Finanz richtig "Angemessenheitsgrenze". Das damit gemeinte Limit beträgt seit 1989 34.000 Euro und bewirkt, dass betriebliche Pkw und Kombi hinsichtlich eines über diese Grenze hin-ausreichenden Kaufpreises steuerlich unwirksam sind: vom Mehrbetrag gibt es keine AfA und auch wertbezogene Betriebskosten (z.B. Versicherungsprämien) müssen als Steuerabsetzposten aliquot gekürzt werden.
Druck vom UFS
Im Mai dieses Jahres entdeckte der als steuerliche Berufungsbehörde tätige Unabhängige Finanzsenat (UFS) in diesem Grenzbetrag ein "dynamisches Element" und fand, dass der aus 1989 stammende Ur-Altwert anhand der Verbraucherpreis-Entwicklung eigentlich regelmäßig valori-siert werden müsste. (Die "Wiener Zeitung" berichtete). Die Finanzverwaltung reagierte zweifach: sie brachte gegen die Auffassung des UFS eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein (die derzeit noch anhängig ist) und ließ zusätzlich verlauten, dass sie den Wert von 34.000 Euro nach wie vor als zutreffend erachte, weil er bei seiner seinerzeitigen Festsetzung bereits die Preisentwicklung kommender Jahre vorausschauend einkalkuliert habe. Dessen ungeachtet sagte die Finanz eine Neufestsetzung der Luxusgrenze ab 2005 zu.
Neues Limit ab 2005
Mit einer Verordnung, die derzeit im Entwurf vorliegt, wird die Zusage des Ministeriums nun konkret. Ab 2005 soll der Autoluxus mit 40.000 Euro bewertet werden. Ungeachtet der anhängigen Beschwerde beim Höchstgericht (der seitens der Steuerexperten wenig Chancen für den Fiskus gegeben wird) will die Finanzverwaltung aber bis Ende 2004 am bisherigen Wert von 34.000 Euro nichts ändern. Steuerberater empfehlen daher Unternehmen, die für 2004 oder davor einen höheren Angemessenheitswert durchsetzen wollen, gegen abweisende Bescheide der Finanzämter Rechtsmittel einzulegen und Verfahrensaussetzung bis zum Ergehen der VwGH-Entscheidung zu verlangen.
Auch für Gebrauchtwagen
In der nun angekündigten Verordnung erinnert das Ministerium daran, dass mit dem Wert von (ab 2005) 40.000 Euro die Anschaffungskosten des Fahrzeugs inklusive Umsatzsteuer und NoVA abgedeckt werden. Die Anschaffungskosten umfassen auch alle Kosten für Sonderausstattungen. Nur selbständig bewertbare Sonderausstattungen (z.B. Autotelefon) gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Bei Gebrauchtwagen gilt als "Luxusbasis" der Autopreis bei Erstzulassung des Fahrzeugs (abzüglich ortsüblicher Preisnachlässe). Bei Gebrauchtfahrzeugen, die mehr als fünf Jahre nach Erstzulassung angeschafft werden, gilt der tatsächliche Kaufpreis des Gebrauchtwagens als Maßstab für den Vergleich mit dem Luxuslimit.
Bei Leasingfahrzeugen ist der im Leasingvertrag vorgesehene Betrag heranzuziehen, der der Berechnung der Lea-singraten zugrundgelegt wird. Das gilt sinngemäß auch bei Verwendung von Mietfahrzeugen, außer die Anmietung erfolgt bloß für einen Zeitraum von nicht mehr als 21 Tagen.
VPI-Verknüpfung
Im Gegensatz zu den Vorjahren koppelt die Finanz die ab 2005 geltende neue Luxusgrenze nun doch an die Entwicklung der Autopreise. Eine neuerliche Anpassung sei solange nicht erforderlich, als die Erhöhung um 6.000 Euro die Steigerung des Pkw-bezogenen Verbraucherpreisindex ab 2005 abdeckt, heißt es in den Erläuterungen zur Verordnung.
In einer zweiten Verordnung weist die Finanzverwaltung übrigens auch noch darauf hin, dass sich durch die Erhöhung der Auto-Luxusgrenze auch der maximale lohnsteuerpflichtige Sachbezug erhöhen wird. Dieser Sachbezugswert ist immer dann zu berücksichtigen, wenn ein Dienstnehmer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen kann. Er beträgt 1,5% des Pkw-Kaufpreises (bzw. 0,75% bei geringer Benützung) und erhöht sich somit ab dem kommenden Jahr auf maximal 600 Euro monatlich (bzw. auf 300 Euro).