34 Prozent der WLANs ungeschützt. | Strafrecht bei Missbrauch zahnlos. | Wien. Der Begriff des "WarDriving" beschreibt die systematische Suche nach WLANs - das sind drahtlose lokale Funknetze - mit Hilfe eines Autos und eines Laptops. Laut einer Studie der Universität Linz existieren in den Städten Linz und Salzburg 6075 WLANs oder Accesspoints, wobei die Verschlüsselungsrate lediglich 66 Prozent beträgt und es somit bei 34 Prozent der aufgefundenen Netze ein Leichtes gewesen wäre, Daten auszuspionieren und entsprechend zu verwerten.
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Die Motivation der WarDriver ist dabei recht unterschiedlich: Die einen kartographieren offene Netzwerke, um im Auftrag betroffener Unternehmen Sicherheitslücken aufzuspüren und gegebenenfalls die entsprechenden Ergebnisse der Öffentlichkeit zu präsentieren. Eine zweite Gruppe nutzt die offenen Netze, um kostenlos im Internet zu surfen. Gerade in Mehrparteienhäusern ist es leicht, offene Anschlüsse aufzuspüren und sich über fremde WLANs in das World Wide Web einzuklinken. Die letzte und gleichsam gefährlichste Gruppe von WarDrivern hat es ausschließlich darauf abgesehen, sensible Daten auszuspionieren, um diese später gewinnbringend zu verwerten oder den von der Spionage betroffenen Unternehmen - etwa durch Veröffentlichung geheimer Projektdaten - anderweitig Schaden zuzufügen.
Datenmissbrauch
Will man das Phänomen WarDriving einer strafrechtlichen Würdigung unterziehen, so stößt man unweigerlich auf den im Jahre 2002 neu in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommenen § 119a (Missbräuchliches Abfangen von Daten). Dieser Tatbestand setzt neben einer Spionageabsicht auch die Absicht voraus, durch die Verwendung der ausspionierten Daten sich selbst oder einem beliebigen Dritten "einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einen Nachteil zuzufügen". Damit haben die bloß kartographierenden WarDriver von vornherein keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Dies gilt jedoch nur solange, als sie mit ihren Spionagetätigkeiten allein den Zweck verfolgen, die fremden Daten später entweder im eigenen Interesse zu verwalten, in Forschungsprojekten zu präsentieren oder im Dienste der Sicherheit - ohne jegliche Schädigungs- oder Gewinnerzielungsabsicht - dem betroffenen Unternehmen mitzuteilen.
Die Grenze zur Strafbarkeit wird allerdings dann überschritten, wenn die WarDriver Daten in der Absicht ausspionieren, um aus deren späteren Verwendung auf irgendeine Art und Weise wirtschaftlichen Profit zu schlagen oder einem anderen - etwa durch den Verlust des Arbeitsplatzes, bedingt durch die Übermittlung seiner Krankengeschichte an den Arbeitgeber - einen Nachteil beruflicher oder sonstiger Art zuzufügen.
Grenzen des Strafrechts
Beim bloßen Surfen in fremden Netzen stößt das Strafrecht hingegen an seine Grenzen. § 119a kommt allein deshalb nicht in Betracht, als es dem Täter nicht darauf ankommt, Daten auszuspionieren, sondern er vielmehr die fremde Dienstleistung kostenlos in Anspruch nehmen will. Auch § 148a StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) - auf den ersten Blick recht passend - kommt nicht in Frage. Zum einen sind bei dieser speziellen Form von WarDriving keine Manipulationen erforderlich, die eine Strafbarkeit begründen könnten. Zum anderen fehlt es zumindest in jenen Fällen, in denen das Opfer mit seinem Anbieter eine Flatrate vereinbart hat, an einem strafbarkeitsbegründenden Vermögensschaden. Das Opfer bleibt diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg (Besitzstörung) verwiesen.
Oliver Plöckinger ist Privatdozent am Institut für Strafrecht der Universität Linz.