Jeder Staat hat seine Polit-Skandale. So musste in den 70er-Jahren US-Präsident Richard Nixon wegen der Watergate-Affäre (Verwanzung der demokratischen Parteizentrale) zurücktreten. In Österreich sorgten die Fälle Noricum, Lucona und die Spitzelaffäre für Aufregung. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass sie durch eine Indiskretion öffentlich wurden.
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"Geheimniskrämerei ist der Humus für Korruption und Machtmissbrauch", erklärt der Salzburger Verfassungsrechtler Walter Berka, der sich im Rahmen der Frühjahrstagung der Österreichischen Juristenkommission mit dem Thema Amtsgeheimnis beschäftigte. Während allerdings in den USA der Informant (engl.: "whistleblower") in seiner konstruktiven Funktion für die Demokratie auch von der Rechtsordnung anerkannt ist, ist das österreichische Recht gegenüber Geheimnisverrätern, auch wenn sie damit Missstände aufzeigen, unbarmherzig. Berka: "In den USA besteht ein weitreichender Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen. Bisweilen werden whistleblower sogar zur Informationspreisgabe ermuntert, mit finanziellen Vorteilen belohnt." Um die Verwaltung auch von innen zu kontrollieren, hätten US-Bundesbehörden sogar "Online-Formulare für den Geheimnisverrat" eingerichtet.
Kritik am Rechnungshof
Während in Österreich die älteren Auffassungen zur Loyalitätspflicht von Beamten nur wenig Spielraum für eine Kritik an der eigenen Behörde ließen, zeichnet sich seit einigen Jahren eine Judikatur ab, die auf eine Lockerung des Amtsgeheimnisses hinweist.
So hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Kritik eines Rechnungshofbeamten an der eigenen Institution zu befassen (VwGH 28.7.2000, 97/09/0106). "Damals wurde erkannt, dass ein Schutz der Behörde vor sachlicher Kritik nicht besteht", berichtet Berka, vielmehr sei die Kritik als Mittel zur Optimierung der Verwaltung gesehen worden. Berka weiter: "Wenn es aber ein Recht auf Kritik gibt, muss es daher auch ein Recht auf Geheimnispreisgabe geben, wenn Kritik anders nicht möglich ist."
Öffentlichkeitsarbeit
Um eine vernünftige Balance zwischen Öffentlichkeit und Geheimhaltung zu wahren, sei die amtliche Öffentlichkeitsarbeit zu verbessern und der Geheimnis-Schutz auf das tatsächlich notwendige Maß zu reduzieren. Berka: "Transparenz und ein geordneter Informations-Zugang schützen mehr als überzogene Geheimniskrämerei und die Bewahrung des Amtsgeheimnisses als Verfassungs-Fetisch."
Ex lege:
- Recht auf Information (Art 10 Abs 1 Menschenrechtskonvention MRK)
- Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG)
- Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DatenschutzG)
- Amtsverschwiegenheit öffentlich Bediensteteter (§ 46 Abs 1 BeamtendienstG, § 58 Abs 1 und 2 RichterdienstG, § 5Abs 1 und 3 VertragsbedienstetenG)
- Auskunftspflicht (Art 20 Abs. 4 B-VG, § 1 Auskunftspflichgesetz)