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Der Verfassungsrechtler Manfred Welan konnte nicht wissen, dass jetzt auch noch unser Wasser zu Verfassungsehren kommen wird, als er über die Besonderheiten der österreichischen Konstitution schrieb: "Politischer Inkrementalismus (umgangssprachlich würde man von Durchwursteln sprechen; Anm.) und opportunistische Verfassungsreformen der kleinen Schritte in Permanenz haben das Verfassungsrecht der Zweiten Republik zu einer flüssigen Materie gemacht."
Natürlich könnte man den öffentlichen Schaukampf der Parteien um den Titel eines "Ersten Retters unseres Wassers" auch als eine Petitesse abtun, als Schattenboxen um schnellen Schlagzeilenruhm auf dem Boulevard. Man könnte sogar den Hut ziehen vor der taktisch geschickten Reaktion der Koalitionsparteien, wie sie ein potenziell wählerstimmengefährdendes Thema (Motto "die neoliberale EU will unser Wasser privatisieren") recht wirksam, pragmatisch und handwerklich fingerfertig abgedreht haben. Nämlich per Verfassungsgesetz.
Symbolschwerer lässt sich symbolische Politik mit demokratischen Mitteln nicht inszenieren. Und das Beste daran: Solche symbolische Handlungen sind - im Unterschied zu wirklicher Politik -zum materiellen Nulltarif für die Regierung zu haben.
Der einzige Verlierer in diesem Schaukampf um den angeblich drohenden Ausverkauf unseres Wassers ist die österreichische Verfassung, der einfach ein weiterer Paragraf auf den Buckel geschnallt wird - ganz in der Tradition der Zweiten Republik. Zwar hat sich theoretisch auch in der Politik die Erkenntnis durchgesetzt, dass man so mit der Verfassung nicht umspringen kann, weshalb im Jahre 2008 über eintausend Bestimmungen teils ersatzlos gestrichen, teils zusammengefasst und teils in einfache Gesetze umgewandelt wurden. Aber wenn es politisch opportun ist, brechen rasch wieder alte Gewohnheiten durch.
In gehobenen Legistenkreisen gilt Anlassgesetzgebung als wenig zielführend, geradezu als verwerflich. Was in Gesetzesform gegossen werden soll, will schließlich gut und möglichst frei von emotionalen Aufwühlungen durchdacht sein.
Wenn dieser Grundsatz schon für die einfache Gesetzgebung gilt, um wie viel mehr dann erst für Verfassungsfragen?