Österreich entdeckt die Notwendigkeit eines Insolvenzrechts für die öffentliche Hand.
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Wien. Wer BaSAG sagt, sollte auch LaSAG sagen. Die Erkenntnis, dass es mit dem "Banken Sanierungs- und Abwicklungsgesetz" nicht getan ist und deshalb auch ein "Landes Sanierungs- und Abwicklungsgesetz" braucht, beschlich am Dienstag Vizekanzler und Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner. Diesen Schluss hat am Vortag Finanzminister Hans Jörg Schelling ausgelöst, als er mit einem simplen Satz den Bund von sämtlichen Haftungsverpflichtungen der Länder freisprach.
Experten sehen Notwendigkeit, Politik denkt noch nach
Ob es dazu auch kommt, ist eine andere Frage. Denn die Antwort hat weniger mit vernünftig vorausschauender Politik als vielmehr mit der Fähigkeit der realen Machtverteilung zu tun, notwendige, aber unpopuläre Vorkehrungen für Notfälle zu verhindern. Immerhin bedürfte ein Insolvenzrecht für öffentliche Körperschaften der Zustimmung der Länder und einer Zweidrittelmehrheit im Parlament.
Dass Österreich für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Landes rechtliche und prozedurale Vorkehrungen treffen sollte, steht für Experten außer Zweifel. "Bis jetzt hat es eine implizite Haftungsvermutung des Bundes gegenüber den von den Ländern eingegangenen Haftungsverpflichtungen gegeben", so Föderalismusexperte Peter Bußjäger; das sei jetzt jedoch passé, daher sei die Lage "brisant genug, um auf die politische Agenda zu kommen". Und der Insolvenzrechtsexperte Hans-Georg Kantner vom Kreditschutzverband 1870 erklärt: "Ja, Österreich braucht eine solche Regelung als Ordnungsrecht wie auch für den Zweck der Rechtssicherheit und wir fordern das auch schon lange."
Aber warum überhaupt ein Insolvenzrecht für die öffentliche Hand, wo doch Österreich eines der wohlhabendsten Länder der Welt ist?
Erstens, weil prinzipiell jeder Schuldner Gefahr läuft, seine Verpflichtungen nicht mehr bedienen zu können; die öffentliche Hand macht da keine Ausnahme, wie die Geschichte lehrt. Die Verschuldung Österreichs kennt seit Jahrzehnten nur eine Richtung: Norden. Und, zweitens, weil allein schon die Existenz solcher rechtlichen Vorkehrungen auch den Gläubigern ihr Risiko vor Augen hält, dass sie ihr Geld nicht wiedersehen könnten.
Rein sachlich betrachtet, ist ein Konkurs ein gerichtliches Verfahren der kostensparenden Vermögensverwertung zahlungsunfähiger Schuldner mit dem Ziel, das verbliebene Vermögen gleichmäßig auf die Gläubiger aufzuteilen. Allerdings müsste sich ein Insolvenzrecht für Bund, Länder und Gemeinden doch wesentlich von jenem für Unternehmen unterscheiden. Kantner vom KSV 1870 plädiert dafür, sich dabei an den Leitlinien für Privatkonkurse zu orientieren: Wie bei Privatpersonen gehe es auch hier um die strukturelle Sanierung der Finanzen und die Wiederherstellung der Kreditfähigkeit durch eine Einigung mit den Gläubigern; die USA, wo es eine solche Regelung für Gemeinden und öffentliche Wirtschaftsverbände gibt, gehen nach diesem Muster vor. Demgegenüber geht es bei der Insolvenz von Unternehmen (sofern eine Weiterführung nicht Erfolg versprechend scheint) vorrangig um die Verwertung sämtlicher verfügbarer Vermögenswerte und die anschließende Liquidation.
Ziel ist Wiederherstellungder Kreditfähigkeit
Ungeschoren käme ein insolventes Bundesland oder eine solche Gemeinde (für Letztere gibt es bereits die Möglichkeit, dass das Land als Aufsichtsbehörde einen Kommissär entsendet, der über sämtliche Ausgaben wacht) aber nicht davon. Zwar würde ein Insolvenzrecht die öffentliche Hand vor Exekutionsmaßnahmen der Gläubiger schützen, Vermögen jedoch, welches für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben nicht notwendig ist, würde zur Verwertung herangezogen werden; Kantner nennt hier etwa Immobilienwerte oder Firmenanteile, Bußjäger verweist auf Ermessensanteile, die in der Regel zehn Prozent des Budgets ausmachen. Natürlich spielt auch die Möglichkeit von Einnahmensteigerungen und zumutbaren Ausgabenkürzungen eine wesentliche Rolle.
"Früher hätte ein Landesteil, ein Tal oder eine Stadt im Pleitefall einfach den Grundherrn gewechselt, das ist heute nicht mehr möglich, weil es ein grundlegender Eingriff in die Rechte der Bürger wäre", erklärt Kantner. "Deshalb brauchen wir Bestimmungen, die auf die finanzielle Rehabilitation der Gebietskörperschaft abzielen."
Ein Insolvenzrecht hätte also für betroffene Länder durchaus Vorteile. Schmerzlos wäre eine Pleite deshalb noch lange nicht. Bußjäger hält es nicht für ausgeschlossen, dass am Ende eine "Troika" über ein insolventes Bundesland wacht.