Wenn man Statistikern glauben darf, dann ist derzeit ein enormer Boom bei der Neugründung von Betrieben im Gange. Dem hat die Finanz offensichtlich schon vorgebaut. Seit 1999 gibt es das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG), das den Neo-Unternehmern ein bisschen zusätzlichen Ansporn vermitteln soll. Die Förderung geht dabei in zwei Richtungen.
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Zunächst wird eine Gebührenfreiheit für alle durch die Neugründung unmittelbar veranlassten amtlichen Eingaben und Schriften geboten. Gemeint sind die Bundesabgaben, zum Beispiel für Eingaben an das Firmenbuch oder für die Gesellschaftsteuer von Kapitaleinzahlungen. Miet- oder Kreditverträge gelten nicht als unmittelbar veranlasste Schriften.
Für die ersten zwölf Monate ab Neugründung werden Ersparnisse bei den Lohnnebenkosten geboten. Der Dienstgeberbeitrag und die Unfallversicherungsbeiträge können entfallen - sofern im ersten Jahr überhaupt schon Personal eingesetzt wird.
Voraussetzung für diese freundlichen Erleichterungen ist, dass der vorgebliche Neugründer auch einer im Sinne des NEUFÖG ist: dass er also eine total neue betriebliche Struktur aufbaut. In diesem Tätigkeitsbereich darf er nicht schon bisher tätig gewesen sein. Auch eine bloße Rechtsformänderung wäre keine Neugründung.
Neu ist - und zwar seit 2002 -, dass das NEUFÖG einge-schränkt auch für bloße Betriebsübertragungen gelten darf. Wer einen bestehenden Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernimmt und weiterführt, darf die Befreiung von der Grunderwerbsteuer und von den Gebühren und Verkehr-steuern nutzen.
Formale Voraussetzung für die NEUFÖG-Wohltaten ist das Antragsformular NeuFö 1 und ein obligates Beratungsgespräch durch die zuständige Wirtschaftskammer oder - wenn man keiner Kammer angehört - durch die gewerbliche Sozialversicherungsanstalt.