Das Europäische Gericht erster Instanz präzisiert die Rechte Einzelner, deren Gelder im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus eingefroren worden sind. | Nach den terroristischen Anschlägen gegen die USA vom 11. September 2001 erließ der Sicherheitsrat (SR) der Vereinten Nationen (VN) mehrere Resolutionen. Darin forderte er die Mitgliedstaaten der VN auf, die Gelder und Finanzmittel der mit den Taliban, Osama bin Laden und dem Al-Qaida-Netzwerk verbundenen Personen und Einrichtungen einzufrieren. Er beauftragte einen Sanktionsausschuss damit, die Betroffenen zu nennen und eine Liste zu führen.
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Diese Resolutionen des SR wurden in der EU zum einen durch Gemeinsame Standpunkte im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie zum anderen durch (Embargo-)Verordnungen des Rates der EU durchgeführt. Demgemäß sind Gelder von Verdächtigen einzufrieren und ist eine Liste der Betroffenen anzulegen, die die Kommission regelmäßig auf der Grundlage der Aktualisierungen durch den SR anzupassen hat.
Intelligente Sanktionen
Mitte Oktober 2001 wurde der tunesische Staatsangehörige Chafiq Ayadi, der in einem Gefängnis in Brixton, Vereinigtes Königreich einsaß, in die Liste der Gemeinschaft eingetragen. Gegen diese Eintragung erhob er in der Folge eine Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz der EU (EuG). In diesem Zusammenhang stellten sich zwei grundlegende Fragen, nämlich zum einen die nach der Zuständigkeit der Union und der Gemeinschaft für die Verhängung dieser Maßnahmen (gegen Private) sowie zum anderen, ob dadurch nicht die Grund- und Menschenrechte des Betroffenen tangiert werden. Wie schon in einigen früheren Urteilen bejahte das EuG auch in dieser Rechtssache T-253/02 in seinem Urteil vom 12. Juli 2006 die Zuständigkeit der Union und verneinte den Grundrechtseingriff.
Obwohl sich sowohl die Maßnahmen im Rahmen der GASP als auch die Embargomaßnahmen nach Artikel 60 und 301 EG-Vertrag grundsätzlich nur gegen dritte Staaten richten, ist das EuG der Ansicht, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen den Erlass restriktiver Maßnahmen unmittelbar gegenüber Einzelpersonen oder Organisationen nicht ausschließt. Im übrigen handle es sich beim Einfrieren privater Gelder um intelligente Sanktionen (smart sanctions), die das zu boykottierende Regime unter Umständen stärker treffen und die Zivilbevölkerung weniger belasten. Auch die VN verwendeten seit den 1990er Jahren verstärkt solche gezielte Sanktionen.
Da die EU-Mitglieder die für eine Embargoregelung notwendige Aussenhandelskompetenz längst auf die Gemeinschaft übertragen haben, ist nunmehr diese - und nicht mehr die einzelnen Mitgliedstaaten - für die verpflichtende Umsetzung eines Embargo-Beschlusses der VN zuständig.
Grundrechtsschutz
Zunächst stellt das EuG in seinem Urteil fest, dass das Einfrieren von Geldern von Privaten nicht gegen die weltweit anerkannten Menschen- und Grundrechte von Personen verstößt.
Wenngleich es sich dabei um eine besonders drastische Maßnahme handelt, hindert diese die Betroffenen angesichts der Umstände aber nicht, "ein zufrieden stellendes persönliches, familiäres und gesellschaftliches Leben zu führen". Auch wird diesen damit nicht untersagt, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wobei allerdings der Bezug der Einkünfte daraus reglementiert ist.
Im Übrigen könne Ayadi seinen Antrag auf Streichung aus der Liste entweder bei seinem Heimat- oder Wohnsitzstaat stellen, der diesen dann an den Sanktionsausschuss der VN weiterzuleiten habe. Sollte sich der Staat aber weigern, sein diplomatisches Schutzrecht entsprechend auszuüben, stünde Ayadi dagegen ein nationales Rechtsmittel zu, so das EuG.