"Basisdemokratisch, feministisch, antisexistisch, progressiv, antidiskriminierend, antirassistisch, emanzipatorisch, ökologisch-nachhaltig, antifaschistisch, antinationalistisch, antiklerikal, antipatriarchal, antiheteronormativ, antikapitalistisch und solidarisch" - all diese Voraussetzungen sollten Menschen mitbringen, die sich für einen Job als Servierkraft im neuen Café Rosa der Österreichischen Hochschülerschaft bewerben wollten. Selbstverständlich sollten auch "Erfahrungen in der Gastronomie und als Kellner*in" vorhanden sein.
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Der Österreichische Cartellverband (ÖCV) wollte diese Art der Ausschreibung nicht hinnehmen und hat sich an die Gleichbehandlungskommission gewandt. Der ÖCV stößt sich vor allem an dem Kriterium "antiklerikal". Dieses würde Arbeitnehmer "aufgrund ihrer Religion und/oder Weltanschauung mittelbar und unmittelbar" diskriminieren. Der ÖCV beruft sich dabei auf das Gleichbehandlungsgesetz. Darin heißt es sinngemäß, dass Stellen nicht diskriminierend ausgeschrieben werden dürfen, es sei denn das Merkmal stelle eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar".
Jetzt könnte man natürlich meinen, dass jedes Unternehmen oder jeder Mensch, der einen Job zu vergeben hat, sich doch bitte sehr aussuchen dürfen können muss, wen er für diese Stelle haben will. Ein asiatisches Lokal wird vermutlich einen asiatischen Koch bevorzugen - daher wäre es doch sinnvoll, könnte man die zigfachen Jobanfragen gleich von vornherein einschränken und in das Inserat dezidiert nur etwa einen "chinesischen Koch oder eine chinesische Köchin" hineinschreiben. Das ist aber nicht gestattet. Ebenso wenig darf ein Friseursalon, der vielleicht schon acht Friseurinnen angestellt hat und ausnahmsweise einen Friseur einstellen will, nach diesem suchen. Nein, auch er muss zuerst hundert Friseurinnen eine Absage erteilen, um dann unter drei Friseuren auszuwählen.
In Fällen wie diesen wäre es durchaus sinnvoll, auch ökonomisch, hätten die Arbeitgeber die Möglichkeit, Jobinserate nach den tatsächlichen Anforderungen zu formulieren. Sie suchen ja ohnehin unter den Bewerbern nach ihren Vorstellungen aus.
Andererseits muss Diskriminierung im menschenrechtlichen Sinne - aufgrund der Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Ethnie, der Behinderung, der Hautfarbe, der Sprache, der sexuellen Ausrichtung oder von Behinderung - ausgeschlossen werden. Dafür gibt es das Gleichbehandlungsgesetz.
Eine Entscheidung der Gleichbehandlungskommission in diesem Fall liegt noch nicht vor. Es ist aber anzunehmen, dass der ÖCV Recht bekommen wird. Aber es ist doch interessant, dass ausgerechnet der CV, der keine Muslime, keine Protestanten, keine Frauen aufnimmt, sich an die Gleichbehandlungskommission wendet.