Standesamt für Schwule und Lesben. | Nur bei Adoptionen noch restriktiv. | Wien. Die Diskussion selbst ist relativ alt: Wie kann man homosexuellen Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen bieten? Zuletzt hat der neue ÖVP-Justizsprecher Heribert Donnerbauer im Frühjahr angeregt, Homosexuelle sollten ihre Beziehung in einer "institutionalisierten Form" absichern können.
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Jetzt preschen die Rechtsanwälte vor - und plädieren für die Einführung einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft". Gleichgeschlechtliche Paare sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Partnerschaft beim Standesamt registrieren zu lassen, forderte der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (Örak), Gerhard Benn-Ibler, am Donnerstag.
"Das ist das erste Mal, das die Örak eine Stellungnahme dazu abgibt", betont auch Waltraute Steger, Örak-Vizepräsidentin und Familienrechtsexpertin. "Die standesinterne Diskussion musste sich erst konsolidieren. Dafür sprechen wir jetzt im Namen aller Länderkammern."
Eine modernere Ehe
Der Vorschlag der Örak sieht eine Art modernere Ehe vor: Denn die seit langem umstrittene Verschuldenskomponente, die in der heterosexuellen Ehe noch immer scheidungsrechtliche Folgen nach sich zieht, soll ganz weggelassen werden. "In meiner persönlichen Praxis habe ich eines festgestellt: Wenn sich gleichgeschlechtliche Paare trennen, geschieht das immer einvernehmlich", erklärt Steger den Unterschied: "Für die ist das Verschulden kein Thema. Warum soll man ihnen das also aufoktroyieren."
Die Folgen nach der Trennung sind auch schon fast der größte Unterschied zwischen einer standesamtlichen "herkömmlichen" Ehe und einer eingetragenen Lebensgemeinschaft Homosexueller: Das Vermögen soll - außer es wird vertraglich anders disponiert - nicht vermischt werden; es gebe daher keine Neu-Aufteilung der Güter. Und während der aufrechten Lebensgemeinschaft sollten gleichgeschlechtliche Paare zwar sehr wohl gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen haben, jedoch keine nach der erfolgten Trennung.
Bezüglich des Erbrechts macht die Örak aber keinen Unterschied: Während der Partnerschaft soll es den normalen Pflichtteil geben, der auch Ehepartnern zukommt, nach der Trennung - genauso wie bei Geschiedenen - fällt der Anspruch auf das Erbe weg.
Nur bezüglich dem Thema Adoption möchten die Anwälte restriktiv vorgehen. Fremdadoptionen sollen für eingetragene Partnerschaften nicht möglich sein: "Wir glauben, dass ein Kind Vater und Mutter braucht", begründete Örak-Präsident Benn-Ibler diese Haltung. Allerdings soll es die Option geben, das in die Lebensgemeinschaft mitgebrachte Kind des Partners anzunehmen. Das gilt nicht nur für das eigene Kind, sondern auch für ein zuvor adoptiertes.
Sonderfall Kinder
"Denn wenn man vor der Eintragung als Lebensgemeinschaft ein Kind adoptiert, das Kind einfach da", über den rechtlichen Rahmen brauche man sich in diesem Fall keine Gedanken zu machen, meint Familienrechtsexpertin Steger. Was aus dem Kind im Falle einer Trennung passiert, solle dann immer durch eine Einzelfallbetrachtung geklärt werden. Denn auch wenn keine Obsorgepflichten für den Ex-Partner gelten sollen, kann es diese für das - obwohl "fremde", also dem Ex-Partner zugehörige - Kind geben. "Das Kind ist ein völlig anderer Aspekt und muss für sich allein betrachtet werden", meint Steger. Diesfalls sollen Richter und Rechtsanwälte entscheiden, was für das Kind am besten ist. "Das sollte ausschließlich dem Wohl des Kindes gelten."
Zu wichtig für den Notar
Ein Grund mehr, wieso die Eintragung der Lebensgemeinschaft Gleichgeschlechtlicher sich nicht beim Notar abspielen soll. "So eine wichtige Aufgabe, darf man nicht in die Notariatskanzlei abschieben", kommentierte der Örak-Präsident dementsprechende Vorschläge. Es gehe darum, Regelungen für homosexuelle Partnerschaften zu finden, die die gleiche "öffentlich-rechtliche Wirkung" haben, wie jene für Heterosexuelle, erläuterte er. Gleichgeschlechtliche müssten "ordentlich in die Rechtsordnung eingegliedert werden".