Wie setzt sich das Entgelt zusammen? | Wien. Wer auf Provisionsbasis arbeitet, kann sich mit Fleiß viel dazuverdienen. Die Provision hängt aber nicht nur vom Ergebnis der Arbeit, sondern auch von objektiven Faktoren der Geschäfts- und Marktlage ab. Anders als Umsatzbeteiligungen wird eine Provision nicht vom Gesamtgeschäftsgewinn der Firma bestimmt.
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Die Entlohnung kann sich entweder aus einem Fixum und Provisionen zusammensetzen oder auf bloßer Provisionsbasis beruhen. In der Regel handelt es sich um eine prozentuelle Beteiligung am Wert jener Geschäfte, die durch die Mitwirkung des Arbeitnehmers angebahnt und durch den Betrieb abgeschlossen wurden. Dabei ist die Vereinbarung eines Fixbetrages möglich. Kollektivvertragliche Mindestentgelte dürfen allerdings im Jahresbezugsvergleich durch Provisionsvereinbarungen nicht unterschritten werden.
Im Bereich der vertraglichen Ausgestaltung der Provisionsvereinbarungen herrscht weitgehend Privatautonomie. Zu empfehlen ist die genaue Formulierung, dessen, was die Provision bedingend (etwa Provisionsbasis, -satz oder Fälligkeit).
Ist eine Provision vereinbart, so steht diese dem Angestellten für alle Geschäfte zu, die durch seine Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses zwischen der Kundschaft und dem Arbeitgeber zustande gekommen sind. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch möglich.
Wurde vereinbart, dass der Mitarbeiter einen bestimmten Bereich alleine vertritt - ein sogenannter Gebietsschutz -, hat der Angestellte für alle Geschäfte, die zwischen dem Arbeitgeber und den Kunden in dem Bereich abgeschlossen wurden, Anspruch auf Provision.
Anspruch bleibt erhalten
Der Provisionsanspruch geht auch nicht verloren, wenn das Geschäft aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht abgeschlossen werden konnte. Sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sogar vertragswidrig daran hindern, Provisionen im vereinbarten Umfang zu erwerben, so gebührt dem Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung. Dies ist etwa bei Betriebsstilllegungen der Fall. Keinen Schadenersatzanspruch gibt es bei bloßen Gerüchten um eine geplante Betriebsstilllegung.
Provisionen sind bei der Berechnung von Entgeltsfortzahlungen wie im Krankheitsfall oder im Urlaub mit einzubeziehen. Zur Ermittlung des fort zu zahlenden Entgelts ist in der Regel von einem zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraum auszugehen. Es kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer laufend einen Provisionszuschlag erhält, um einen allfälligen Ausfall an Provisionen abzugelten. Unzulässig ist es hingegen, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezogenen Folgeprovisionen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen oder den Abfertigungsbetrag um die Folgeprovisionen, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen sind, zu reduzieren.
Der Autor ist Universitätsassistent am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Uni Wien. Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint in der "Arbeits- und Sozialrechtskartei" des Linde Verlags.