In der Freizeit besteht kein Zwang, das Telefon abzuheben und E-Mails zu lesen.
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Wien. Abends auf dem Sofa die beruflichen E-Mails checken und am Wochenende einen Anruf des Chefs entgegennehmen: Viele Mitarbeiter schalten auch in ihrer Freizeit nicht ab - und arbeiten aufgrund von Smartphone, Laptop und Tablet-PC außerhalb ihrer regulären Dienstzeiten. Doch müssen Beschäftigte im Krankenstand, im Urlaub oder nach Dienstschluss erreichbar sein?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen auch im Krankenstand dem Arbeitgeber für besonders wichtige Auskünfte zur Verfügung stehen müssen. Im Anlassfall fühlte sich die Klägerin, eine Anwalts-Sekretärin, vom Arbeitgeber schikaniert und war wegen psychischer Probleme im Krankenstand. Der Dienstgeber forderte sie zu einem persönlichen Treffen auf, um dringende Angelegenheiten zu klären. Dazu war die Sekretärin laut Psychiaterin jedoch nicht in der Lage - und wurde entlassen.
Kein Entlassungsgrund
Der OGH entschied, dass das Verhalten der Klägerin keine Entlassung rechtfertigt, ihr steht die Abfertigung zu (9ObA115/13x). Der OGH hielt jedoch fest, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Mitarbeiter im Krankenstand "für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde", zur Verfügung stehen, zum Beispiel telefonisch. Das Ausmaß darf die Genesung nicht beeinträchtigen. Der Arbeitgeber muss konkret mitteilen, welche Informationen er benötigt - das hatte er im Anlassfall nicht getan.
Grundsätzlich müssen krankgeschriebene Beschäftigte aber nicht arbeiten oder Auskunft erteilen. "Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, rund um die Uhr für den Arbeitgeber erreichbar zu sein", sagt Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer. Wird von Beschäftigten Erreichbarkeit nach Dienstschluss verlangt, muss eine Rufbereitschaft vereinbart werden, sagt Gottfried Schmutzer von der Wiener Kanzlei Schmutzer & Ott-Sander Rechtsanwälte.
BMW bezahlt Mobilarbeit
Unternimmt ein Mitarbeiter eine Fernreise und ist nicht erreichbar, kann dies niemals zu seinem Nachteil ausgelegt werden, sagt Branco Jungwirth von der Wiener Kanzlei Gerlach Rechtsanwälte. Ist er jedoch erreichbar und verweigert eine für den Arbeitgeber unbedingt erforderliche Auskunft ohne wichtigen Grund, könnte er seine Dienstpflicht verletzen.
Wenn Mitarbeiter außerhalb der Dienstzeiten E-Mails beantworten oder Telefonate führen, sei dies als entgeltpflichtige Arbeitszeit zu sehen, betont Jungwirth. BMW-Mitarbeiter an den deutschen Standorten können diese sogenannte Mobilarbeit in ihre Arbeitszeitkonten eintragen und dafür an anderen Tagen weniger arbeiten oder freinehmen. Mit dieser Betriebsvereinbarung soll die Gefahr von Burnout verringert werden, berichtet der "Spiegel".
Ein anderer Maßstab als für einfachen Angestellten gilt für Führungskräfte und Geschäftsführer, so Jungwirth: Leitende Angestellte sind nicht an die Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes gebunden und können daher auch außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.