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Arbeitsfroh und dennoch verschuldet

Von Martin Sattler

Wirtschaft

Mitwirkungspflicht des Dienstgebers. | Existenzminimum von 700 Euro als | absolute Grenze. | Wien. Eigentlich geht es den Dienstgeber gar nichts an, was seine Mitarbeiter in ihrer Freizeit oder mit ihrem Geld machen, solange die Arbeitsleistung nicht gefährdet ist. Trotzdem kann es vorkommen, dass Chefs ungewollt und meist auch ungefragt mit dem Privatleben ihrer Untergebenen konfrontiert werden - beispielsweise im Falle einer Gehaltspfändung.


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Vor allem bei Krediten verlangen Banken oftmals die Verpfändung des Einkommens als Sicherheit. Kann der Kreditnehmer die laufenden Darlehensraten nicht mehr zahlen, darf die Bank auf sein Gehalt zurückgreifen. Doch auch Sozialversicherung oder Finanzamt bedienen sich gerne am Einkommen ihrer Schuldner.

Ablauf einer Pfändung

Dabei stellt sich für viele, meist kleinere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung die Frage, wie eine solche Gehaltspfändung praktisch abläuft. Besonders gefährlich: Agiert der Arbeitgeber nicht korrekt, haftet er dem Gläubiger seines Mitarbeiters gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden.

Voraussetzung für eine Gehaltspfändung ist, dass der Gläubiger einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht auf Gehaltspfändung stellt. Bewilligt der Richter den Antrag, wird der Dienstgeber vom Gericht aufgefordert, eine so genannte Drittschuldnererklärung abzugeben und von nun an Teile des Einkommens des Schuldners an den Gläubiger zu überweisen. Die Erklärung, die ausgefüllt binnen vier Wochen an das Gericht zu retournieren ist, dient vor allem dazu, die Höhe des Einkommens sowie allfällige andere, bereits pfändende Gläubiger zu eruieren.

Stimmt der verschuldete Mitarbeiter jedoch freiwillig einer Lohnpfändung zu, kann der Dienstgeber auch ohne gerichtlichen Auftrag Einkommensteile an einen Gläubiger abführen.

Pfändbar ist grundsätzlich nur der vereinbarte Lohn inclusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Aufwandsentschädigungen wie Gefahrenzulage oder Schmutzzulage - jedoch nicht Tagesdiäten. Bis zu welcher Höhe Teile des Gehalts vom Dienstgeber einbehalten werden müssen, hängt sowohl vom Nettogehalt als auch von der Anzahl der Unterhaltspflichten des verschuldeten Mitarbeiters ab. Unter das Existenzminimum - derzeit rund 700 Euro pro Monat - darf allerdings keinesfalls gegangen werden.

Wenn das Dienstverhältnis beendet wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, den Gläubiger umgehend davon zu informieren; darüber hinausgehende Informationspflichten wie zur Nennung des neuen Arbeitgebers oder der Höhe des neuen Einkommens bestehen aber nicht.