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Arbeitslos und doch beschäftigt

Von Andreas Gerhartl

Wirtschaft

Geringfügiger Zuverdienst schadet eventuell nicht. | Details des Arbeitslosengesetzes aber kompliziert. | Wien. Erzielt jemand ein Einkommen aus einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit, so kann er während der Ausübung der betreffenden Tätigkeit kein Arbeitslosengeld beziehen, während der übrigen Zeit hingegen zumindest prinzipiell schon.


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Das aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen ist aber auch für die Höhe des Arbeitslosengeldes an Tagen, an denen jene Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird, von Bedeutung.

Weniger als 4 Wochen

Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden. Genauso lang darf die Beschäftigung in einem Dienstverhältnis sein. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kommt daher bei unselbständigen Tätigkeiten nur bei befristeten Dienstverhältnissen in Betracht. Das in einem Kalendermonat aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen wird auf das an den verbleibenden Tagen in diesem Monat zustehende Arbeitslosengeld angerechnet.

Der tägliche Anrechnungsbetrag wird folgendermaßen ermittelt: Zunächst wird das im jeweiligen Kalendermonat erzielte Nettoeinkommen um die Geringfügigkeitsgrenze (der Betrag beläuft sich 2007 auf exakt 341,16 Euro) vermindert.

Danach werden aus diesem Betrag 90 Prozent herausgerechnet, da für die weitere Rechnung (nur) diese 90 Prozent herangezogen werden (Differenzbetrag). Der Differenzbetrag wird durch die Zahl der Kalendertage in diesem Monat geteilt. Der so errechnete tägliche Anrechnungsbetrag wird vom täglichen Arbeitslosengeld an den verbleibenden Anspruchstagen in diesem Monat abgezogen.

An Tagen, an denen die tägliche Geringfügigkeitsgrenze (pro Tag ist sie 2007 bei 26,2 Euro) überschritten wird, gebührt kein Arbeitslosengeld, weshalb auch kein Abzug möglich ist.

Zur Illustration ein Rechenbeispiel: Jemand bezieht ein Arbeitslosengeld in Höhe von 15 Euro täglich und arbeitet im April 2007 an fünf Tagen. Dabei wird ein Gesamtnettoeinkommen von 500 Euro (100 Euro pro Tag) erzielt.

Zunächst wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vom Gesamtnettoeinkommen abgezogen. 500 Euro minus 341,16 Euro ergibt 158,84 Euro. 90 Prozent davon ergeben 142,96 Euro (Differenzbetrag). Der Differenzbetrag wird durch die Zahl der Kalendertage im April (30) dividiert. Es ergibt sich so ein täglicher Anrechnungsbetrag von 4,76 Euro.

Im April wird für fünf Arbeitstage ein Gesamtnettoeinkommen von 500 Euro bezogen.

Mehr Geld

Das Nettoeinkommen für einen Arbeitstag beträgt somit 100 Euro. An den fünf Tagen, an denen gearbeitet wird, wird somit die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb für diese Tage kein Arbeitslosengeld gebührt. Für die verbleibenden 25 Kalendertage im April wird der Anrechnungsbetrag von der Höhe des Arbeitslosengeldes abgezogen. Das tägliche Arbeitslosengeld beträgt daher im April 10,24 Euro (15 Euro - 4,76 Euro).

Das ergibt für den gesamten Monat ein Arbeitslosengeld in Höhe von 256 Euro (10,24 Euro multipliziert mit 25 Tagen). Ohne Zuverdienst wären es 450 Euro gewesen. Doch mit dem Zuverdienst hat man unter dem Strich 756 Euro im Monat verdient (256 Euro Arbeitslosengeld plus 500 Euro Zuverdienst).

Mag. Andreas Gerhartl ist Personalleiter des AMS Niederösterreich. Der vollständige Beitrag wurde in der Februarausgabe der im Lindeverlag erscheinenden Fachzeitschrift für Personalverrechnung PV-Info veröffentlicht.