Das Arbeitszimmer hat wieder Saison. Gemeint ist der häusliche Raum, der betrieblich-beruflich genutzt wird und dessen anteilige Kosten man beim Finanzamt als Betriebsausgabe anmeldet. Seitdem die einschränkenden Leitlinien ex 1996 durch die Höchstrichter gelockert worden sind, wagen immer mehr Steuerzahler, die Kosten ihres Heimbüros wieder in ihre Steuererklärungen zu packen. Freilich mit Chancen wie im Lotto.
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Seit 1996 sind "Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung" generell steuerlich nicht absetzbar. Ausnahmen konzediert das Gesetz, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Steuerliche Anerkennung für betriebliche Einkünfte
Die Finanz erließ zu dem Gesetzestext zunächst einen Erlass, der ein Horrorszenario verkündete: mit prozentuellen und zeitabhängigen Messlatten, deren praktische Anwendung die Anerkennung nahezu jeglichen häuslichen Arbeitsraums - contra legem - mit einem Verbot belegt hätte. Hier griff der Verwaltungsgerichtshof ein und reduzierte den überbordenden Fiskalismus auf praktikable Anwendungsregeln. Optimistische Steuerzahler konnten aus der neuen Öffnung dennoch nicht viel Hoffnung schöpfen, denn auch das Höchstgericht bestätigte die vom Gesetz formulierten Grundregeln der steuerlichen Akzeptanz.
Grundsätzlich kommt die steuerliche Anerkennung häuslicher Arbeitsräume - also solche, die sich im Wohnungs-verband des Steuerzahlers befinden - nur für die sogenannten betrieblichen Tätigkeiten in Frage, also für die land/forstwirtschaftliche Arbeit, für Gewerbebetriebe und für selbständige Einkünfte. Für Nichtselbständige könnte es nur dann Anerkennung geben, wenn in den Räumen des Dienstgebers kein brauchbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für vermögensverwaltende Tätigkeiten (etwa für den Bereich der Vermietung) kommt ein häuslicher Arbeitsraum steuerlich nicht in Frage; ein arbeitsreicher Vermieter könnte nur in ein Fremdbüro ausweichen.
Mittelpunkt der Berufsarbeit im häuslichen Arbeitsraum
Der Arbeitsraum zuhause muss der maßgebliche Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Arbeit des Berufstätigen sein. Die ursprüngliche fiskalische Auffassung, die gesamte betriebliche/berufliche Arbeit müsse sich dort abspielen, gilt jetzt nicht mehr. Die Berufsbezogenheit ist immer nur auf die speziell dort erzielten Erwerbseinkünfte abzustellen. Ein Pensionist, der freiberuflich schriftstellert, darf sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn dort seine kreative Arbeit stattfindet; früher hätte man seine Gesamteinkünfte (einschließlich Pension) betrachtet und da wäre die Schriftstellerei eben unbeachtet geblieben. Trotzdem wird vielen Berufstätigen der zustehende Steuerabsetzposten aus einem recht kasuistischen Grund aberkannt: weil sie entweder vazierende Selbständige sind oder hauptsächlich Arbeiten tun, die (zwangsläufig) außerhalb ihres Berufssitzes ablaufen. Das hat Lehrer, Vortragende, Musiker, darstellende Künstler, Vertreter, Schauspieler, Dirigenten, auch Richter und Politiker (!) von der Steuergunst ausgeschlossen, obgleich alle nachweisen konnten, dass sie ihr Heimbüro als Stütz- oder Basispunkt benötigen. Keinen fiskalischen Einwand gibt es gegen Arbeitszimmer der Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Gutachter und Wissenschaftler, so sie nachweislich zuhause schaffen.
Trotz wohnlichem Ambiente - Privatmöbel sind Tabu
Frohlocken ist allerdings auch bei ihnen nicht angesagt, wenn sie die häusliche Schreibstube nicht notwendigerweise und (!) nahezu ausschließlich beruflich nutzen. Eifrige Steuerprüfer dürfen dieserhalb überraschenden Lokalaugenschein ansetzen (und tun dies auch, meistens frühmorgens). Sie verlangen einen Wohnungsplan mit genauer Zugangsbeschreibung, Einrichtung und Nutzfläche (letzteres um die Höhe der anteiligen Raumkosten zu überprüfen).
Hier ist der Steuerpflichtige zu cleveren Argumenten gefordert. Regel 1: Arbeitszimmer unbedingt notwendig. Regel 2: Umfassende zeitliche Nutzung (mehr als halbe Wochenarbeitszeit!). Regel 3: Kein Durchgangszimmer, weil kreative Arbeit sonst nicht möglich wäre. Regel 4: Keine Privatmöbel im Arbeitszimmer. Ein wohnliches Ambiente ist zwar nicht verpönt, aber Privatmöbel und Privatgegenstände (Fernseher, üppige Sitz/Schlafgarnitur, attraktive Bar, Privatbibliothek) vermasseln das O.K. des Steuerprüfers.
Gemeinsame Eingangstür "im Wohnungsverband"
Geklärt hat das Höchstgericht, wann ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt fiskalischen Bedenken unterliegt, wann es nämlich "im Wohnungsverband" liegt. Dort liegt es nur dann, wenn Arbeitsraum und Privaträume eine gemeinsame Eingangstür haben. Damit können Räumlichkeiten, die außerhalb der Privatwohnung liegen (wenngleich im gleichen Stockwerk, im gleichen Haus, auf dem gleichen Grundstück) durchaus Berufsräume sein, es sei denn sie werden auch privat genutzt.
Steuerliche Anerkennung auch für die Einrichtung
Labors, Foto-, Film- oder Tonaufnahmeräume, ferner Kanzleiräume mit familienfremden Beschäftigten oder entsprechendem Kundenverkehr, Lagerräume und ähnliches fallen grundsätzlich nicht unter das Steuerverdikt. Wenn das Heimbüro schließlich doch steuerlich anerkannt wird, dann gilt dies auch für die bezüglichen (beruflichen) Einrichtungsgegenstände. Computer, Telekommunikationsgeräte, Kopierer und Fax werden aber auch dann steuerlich anerkannt, wenn das Arbeitszimmer doch kein steuerliches sein darf.
Steuer-Experte Alfred Abel verabschiedet sich hiermit in die Sommerpause. Die nächsten Steuertipps erscheinen am 6. September.