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Ärger mit dem Verfall von Gutscheinen

Von Franz Steinbauer

Wirtschaft
Befristete Kupons können für Verbraucher zur Mogelpackung werden. Foto: bilderbox

Arbeiterkammer Wien rät zu raschem Verbrauch von Bons. | Einlösen von Gutscheinen nach Ablauf der Frist oft trotzdem möglich. | Unternehmen an kulanten Lösungen interessiert. | Wien. Befristet gültige Gutscheine sorgen immer wieder für Unmut bei Konsumenten. Denn die Geschäfte, von denen die Bons ausgestellt wurden, müssen die Gutscheine nach dem Verfallsdatum nicht mehr annehmen. Tun sie es doch, so geschieht dies aus Kulanz gegenüber den Kunden.


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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) rät, dass die Verbraucher trotzdem ein Einlösen der Bons - auch wenn diese schon älter sind - zumindest versuchen sollten. Vor allem bei größeren Geschäften habe man Aussicht auf Erfolg, sagt VKI-Rechtsexpertin Ulrike Wolf im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".

"Negativ-Werbung"

Denn: "Der Unternehmer will nicht, dass die Kunden verärgert sind." Eine Nicht-Annahme eines Gutscheins wäre eine "Negativ-Werbung". Die Betroffenen könnten das Problem im Bekanntenkreis erzählen und so potenzielle Kundschaft zumindest von Bon-Käufen, vielleicht sogar von normalen Einkäufen in dem jeweiligen Laden abschrecken. Kleinere Geschäfte seien oft nicht so kulant.

Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte seine Gutscheine rasch verbrauchen, erklärt Jutta Repl, Konsumentenschutzexpertin der Arbeiterkammer Wien (AK Wien). Neben der Gefahr, das Ablaufdatum des Bons zu versäumen, kann auch ein Konkurs des jeweiligen Geschäfts die Verbraucher um die Waren oder Dienstleistungen bringen, die mit der Gutschrift hätten gekauft werden können.

Ein Beispiel vom VKI: Beträgt die Konkursquote 10 Prozent, bleiben von einem 100-Euro-Gutschein nur 10 Euro übrig, wobei die Gerichtsgebühren zusätzlich rund 20 Euro ausmachen. Der Konsument wäre insgesamt mit 10 Euro im Minus.

Oft kurze Zeiträume

Neben einem Konkurs verhindert auch eine Geschäftsauflösung, dass Gutscheine verbraucht werden können. Hier bleibt nur die - eher theoretische - Möglichkeit, die Privatperson ausfindig zu machen, der das Unternehmen vor der Schließung gehört hat.

Sehr kurze Fristen - also beispielsweise sechs Monate für den Verbrauch von Kino-Kupons - seien nicht zulässig, betont Repl. Allerdings gebe es nur sehr wenige einschlägige Gerichtsurteile dazu, wo die exakte Grenze zwischen einem angemessenen und einem zu kurzen Zeitraum für das Einlösen von Bons zu ziehen sei. Entscheidend ist jedenfalls, was mit den Bons gekauft werden kann.

In Deutschland gibt es - abweichend von Österreich - die Regelung, dass befristete Gutscheine nicht vollständig verfallen. Zwar werde eine "Gewinnspanne" abgezogen, ein Teil des Guthabens werde jedoch ausbezahlt, so die AK Wien.