Radfahrer müssen laut Gesetz keinen Helm tragen, der Oberste Gerichtshof sah dies in einem Fall zivilrechtlich anders.
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Wien. Vorschrift ist Vorschrift, das kennt man, und doch stimmt es nicht immer. Denn Vorschrift ist die Helmpflicht für Radfahrer nicht, beziehungsweise nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Jugendliche und Erwachsene sind laut Fahrradverordnung nicht verpflichtet, einen Radhelm zu tragen. Und dennoch hat kürzlich der Oberste Gerichtshof in einer Erkenntnis festgestellt, dass ein Radfahrer eine Mitschuld für seine Kopfverletzung trägt, die er sich bei einem von ihm nicht verursachten Unfall zugezogen hat.
Das Erkenntnis ist bemerkenswert, auch wenn der OGH darin die Helmpflicht nur für das Radeln unter "rennmäßigen Bedingungen" bejaht. Dennoch sagt Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in Wien und unter anderem auf Fahrradrecht spezialisiert: "Es generiert ein Gebot, wo keines ist. Und es bereitet den Boden für das Tragen von Helmen im normalen Straßenverkehr vor."
In seiner Begründung erklärt der OGH die Mitschuld des Radfahrers unter anderem mit der "Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern", die dann vorliege, "wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt". Da fast alle Radrennfahrer Helme tragen, schließt der OGH, sei es bereits "allgemeines Bewusstsein", dass Helme wichtig sind.
Sollte sich also auch im normalen Straßenverkehr der Helm immer mehr durchsetzen, wie das beispielsweise auf der Skipiste bereits der Fall ist, könnte die Judikatur auch bei Unfällen im Wiener Stadtverkehr dem OGH-Urteil folgen. Es wäre zwar auch weiterhin erlaubt, keinen Helm zu tragen, zivilrechtlich sieht es bei Unfällen dann jedoch anders aus.
Pepelnik sieht die Erklärung des OGH kritisch, da Sorglosigkeit ein weites Feld der Interpretation öffne. Handelt eine Vespa-Fahrerin sorglos, wenn sie sich nicht in Lederkluft schmeißt, wissentlich, dass diese bei Unfällen schützt? Verhält sich ein Arbeitnehmer sorglos, wenn er ohne Jacke durch den Regen nach Hause geht und sich erkältet und deshalb in Krankenstand gehen muss?
Gesetz unterscheidet Räder,aber nicht Nutzung
Bei Helmen, warnt Pepelnik, käme die Problematik hinzu, dass diese manchmal mehr schaden als nützen würden, vor allem, wenn sie falsch getragen werden. Und dies ist nicht selten der Fall, wie eine Untersuchung in Deutschland darlegte, bei der bei 80 Prozent der Kinder der Helm falsch eingestellt war.
Wenn Ausrüstungsgegenstände, die in der Fahrradverordnung vorgeschrieben sind, fehlen, etwa eine Klingel oder ein Rücklicht, wird zivilrechtlich praktisch immer eine Eigenverantwortung erkannt - sofern eine Unfallkausalität vorhanden ist. Ein fehlendes Licht bei einem Unfall bei Sonnenschein fällt nicht darunter, möglicherweise aber schon, wenn die Dämmerung begonnen hat. Eine Ausnahme sind auch hier Rennräder. Diese müssen weder Klingel noch Licht haben, wobei das Verwaltungsrecht nicht unterscheidet, zu welchem Zweck das Rad verwendet wird. Wer auf dem Rennrad abends vom Büro nach Hause fährt, braucht kein Licht, wenn aber etwa Marcel Hirscher auf seinem Mountainbike für den Ski-Weltcup trainiert und eine Straße entlangradelt, muss sein Rad auch tagsüber ein Licht montiert haben. Wie das OGH-Erkenntnis zeigt, gibt es dann zivilrechtlich aber sehr wohl Unterschiede bei der Nutzung.
Mitschuld bei Unfallneben dem Radweg
Vor allem im Stadtverkehr bieten zivilrechtliche Urteile für Radfahrer einige Fallen. Wer anderen Verkehrsteilnehmern ausweicht und dabei den Radweg verlässt - ein Standardfall -, könnte bei einem Unfall ebenfalls Mitschuld umgehängt bekommen, schließlich gibt es eine Radwegbenutzungspflicht, wobei Rennräder auch hier eine Ausnahme bilden. Blinkende Vorderlichter sind generell, also auch verwaltungsrechtlich verboten, daher könnte bei einem Unfall sofort ein Mitverschulden gesehen werden, ebenso ein fehlender Pedalreflektor, selbst wenn an der Hose als Ersatz ein Reflektor angebracht wurde.
Eine Tücke bietet auch das Licht, deren vorschriftsmäßige Stärke in der Fahrradverordnung in der Einheit Candela angeben wird. Das Problem ist jedoch, dass die Hersteller dies schon länger nicht mehr tun, sondern die Einheit Lux verwenden. Richtig sicher können sich Radfahrer daher kaum sein, dass ihre Ausrüstung auch korrekt ist.