Kriterien für eine zulässige Firmenverwendung. | Achtung bei einer Verwechslungsgefahr. | Wien. Die besten sind leider oft schon vergeben: Einen kreativen Namen für sein Unternehmen - also eine Firma - zu finden, ist schwierig.
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Durch die große Handelsrechtsreform vom 1. Jänner 2007 wurde jedoch eine weitgehende Liberalisierung im Firmenrecht vorgenommen. Seitdem sind reine Fantasiefirmen wie etwa "Fantastix GmbH" ohne die verpflichtende Verwendung eines Namenszusatzes oder Sachbestandteiles zulässig.
Erleichterungen gibt es auch bei Personengesellschaften - das sind zum Beispiel Offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften: In den Firmennamen muss nicht mehr zwingend der Name eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.
Trotz dieser Erleichterungen gibt es einige Kriterien für eine zulässige Firmenverwendung. So muss die Firma etwa unterscheidungskräftig sein. Diese Individualisierbarkeit fehlt bei Allerweltsbezeichnungen wie zum Beispiel bei einer "Bau GesmbH". Es sollte daher ein Zusatz in die Bezeichnung aufgenommen werden, der das Unternehmen individualisiert. Besonders kreativ, dafür aber nicht zulässig sind Firmen, die nur aus Sonderzeichen bestehen. Ihnen fehlt die Kennzeichnungskraft, weshalb die Firmenbuchgerichte solche Firmeneintragungen verwehren. Auch dem @-Zeichen wird nach derzeitigem Stand tendenziell noch die Eintragung verweigert.
Hat man einmal einen passenden Namen gefunden, sollte man beim Firmenbuch, dem Markenregister und in Branchen-, Internet- und Telefonverzeichnissen recherchieren, ob nicht schon eine andere ähnlich lautende Firma existiert. Eine Firma darf nämlich nicht mit einer anderen verwechslungsfähig sein. Die Verwechslungsfähigkeit wird zwar ohnehin von den Firmenbuchgerichten eher streng geprüft, jedoch nur hinsichtlich der in derselben Gemeinde eingetragenen Firmen, nicht jedoch in Bezug auf bereits früher verwendete Marken, Domains oder Geschäftsbezeichnungen.
Eine Firma darf auch nicht irreführend sein. Sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach dem neuen Firmenrecht stellt nur mehr eine wesentliche Irreführung ein Eintragungshindernis dar. Hat das Firmenbuchgericht diesbezüglich Zweifel, ist zur Klärung dieser Frage nach wie vor die zuständige Interessensvertretung befugt, dazu ein kostenloses Gutachten abzugeben.
Eintrag ins Firmenbuch
Ein Firmenbucheintrag ist verpflichtend, wenn mehr als 400.000 Euro Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren oder mehr als 600.000 Umsatz in einem Jahr überschritten wird. Kleinere Einzelunternehmer können sich freiwillig eintragen lassen. Doch warum sollte man das tun? Zum einen gewährt die Eintragung ins Firmenbuch Schutz, weil keine verwechselbar ähnliche Firma ins Firmenbuch eingetragen werden darf. Außerdem wird das Fehlen eines Firmenbucheintrags von ausländischen Geschäftspartnern gelegentlich als Zeichen mangelnder Seriosität gewertet.
* Der Autor ist Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer Wien und dort für die Ausstellung von Firmenwortlautgutachten zuständig.
Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der "SWK" des Linde Verlags. *