Firma zahlt, wenn dienstliche Aufgaben erfüllt wurden. | Keine Haftung, wenn man nur fährt, um Zeit zu sparen. | Wien. Dienstreisen werden von Dienstnehmern häufig nicht in einem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug unternommen, vielmehr benutzen Dienstnehmer in der Regel ihren Privat-Pkw.
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§ 1041 ABGB begründet eine verschuldensunabhängige Risikohaftung des Dienstgebers für Schäden (zum Beispiel unfallbedingte Schäden oder Parkschäden) am Privat-Pkw des Dienstnehmers. Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer einen Schaden an seinem Privat-Pkw jedoch nur dann zu ersetzen, wenn
1) der Dienstnehmer seinen Privat-Pkw zur Erfüllung von dienstlichen Aufgaben verwendet hat, da
a) diese Aufgaben nur mit einem Fahrzeug möglich oder zumutbar waren (etwa Vertriebstätigkeiten im Außendienst, Transportleistungen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sind) oder
b) der Dienstgeber die Nutzung des Privat-Pkw ausdrücklich angeordnet oder
c) stillschweigend gebilligt hat.
Weiters muss der Dienstegber zahlen, wenn
2) der Schaden am Privat-Pkw in Erfüllung dieser dienstlichen Aufgaben eingetreten ist
3) sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Firmenfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat und
4) keine gesonderte Vereinbarung über die Nutzung des Privat-Pkw für Dienstfahrten mit dem Dienstnehmer getroffen wurde.
Ausnahme: Persönlicher Lebensbereich
Ausgeschlossen ist daher ein Haftung des Dienstgebers, wenn die Verwendung des Privat-Pkw dem persönlichen Lebensbereich des Dienstnehmers zuzurechnen ist (zur Erleichterung der Berufsausübung oder mit der Absicht der Zeitersparnis). Zum persönlichen Lebensbereich des Dienstnehmers zählen beispielsweise:
Fahrten zu auswärtigen Dienst- oder Lehrgangsorten, wenn damit lediglich eine Zeitersparnis verbunden ist.
Das Abstellen des Privat-Pkw auf einem Firmenparkplatz.
Fahrten zwischen der Wohnung des Dienstnehmers und dem Dienstort. Ausnahme: Der Dienstnehmer wird zum Beispiel als Springer abwechselnd an mehreren Dienstorten eingesetzt und muss daher kurzfristig an wechselnden Orten verfügbar sein. Voraussetzung für die Haftung des Dienstgebers ist, dass der Dienstnehmer ohne Bereitstellung seines Privat-Pkw seinen Dienstpflichten nicht (rechtzeitig) nachkommen könnte.
Vereinbarung über Verwendung des Kfz
Die verschuldensunabhängige Haftung des Dienstgebers für Schäden am privaten Fahrzeug des Dienstnehmers kann jedoch durch eine Kfz-Verwendungsvereinbarung mit dem Dienstnehmer ausgeschlossen werden.
Ein derartiger Haftungsausschluss ist jedoch zumindest bei Dienstnehmern, die über ein verhältnismäßig geringes Monatseinkommen verfügen, nur dann wirksam, wenn der Dienstnehmer dafür eine besondere Vergütung erhält. Das kann beispielsweise durch Zahlung einer besonderen Nutzungspauschale oder durch einen Beitrag zur Haftpflicht- oder Kaskoversicherung des Dienstnehmers geschehen. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass derartige Pauschalen und Beiträge der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht unterliegen.
Die Autorin ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. Der ausführliche Beitrag ist in der Fachzeitschrift "PV-Info" des Linde Verlags erschienen.