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Auf ein frisches Krügerl zum Greißler

Von Sissi Eigruber

Wirtschaft

Die alte Gewerbeordnung barg einiges an Kuriositäten. Mit der seit 1. August dieses Jahres gültigen Novelle wurden nicht nur abstruse Regelungen aufgehoben, sondern auch mehr Freiräume für die Unternehmer geschaffen. Die "Wiener Zeitung" ist der Frage nachgegangen, wer denn nun die neuen Möglichkeiten nutzt und hat dazu Gewerbetreibende und Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) befragt.


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Seit Anfang des Monats ist es fix: Kunden dürfen beim Lebensmittelhändler nicht nur faschierte Laibchen sondern auch Sojalaibchen essen, nicht nur ein Flaschenbier, sondern auch ein frisch vom Fass heruntergelassenes Krügerl dazu trinken. "Mit der neuen Gewerbeordnung fallen einige absurde Abgrenzungen weg", erläutert Roman Seeliger von der Bundessparte Handel in der WKÖ. Lebensmittelhändlern ist es nun erlaubt, alle Speisen auf maximal acht "Verabreichungsplätzen" in einfacher Art zu servieren (die Speise selbst muss nicht einfach sein - die Art der Verabreichung schon), und auch Fassbier ist erlaubt. Vor allem bei kleineren und mittleren Lebensmittelhändlern könnte dies dazu beitragen, die Kundenfrequenz zu erhöhen. Die Großen hätten oft ohnehin eine Gastgewerbekonzession und könnten damit anbieten, was sie wollen.

Richard Franta vom Bundesgremium für Lebensmittelhandel zeigt sich "grundsätzlich zufrieden mit der Ausweitung der Nebenrechte". Die Ausweitung, Speisen aller Art verabreichen zu können, sei sinnvoll, nicht verständlich sei allerdings, dass die Verabreichung von alkoholischen Getränken auf Bier beschränkt bleibt.

Nicole Berkmann, Unternehmenssprecherin von Spar, antwortet auf die Frage, ob es bei der Handelskette aufgrund der neuen Gewerbeordnung irgendwelche Änderungen geben wird: "Es ändert sich für uns nicht so besonders viel - was die Ausrichtung der Geschäfte angeht. Snacks und Getränke haben wir an manchen Standorten auch bisher schon angeboten. Dort, wo es unserer Meinung nach Sinn macht", Derzeit prüfe man noch die Möglichkeiten. Ob auch offenes Bier ausgeschenkt wird, das bedürfe aber "genauer Überlegungen". "Grundsätzlich birgt die neue Gewerbeordnung sicher neue Chancen. Die Umsetzung bedarf jedoch einiges an Ausprobieren und wird daher eine Weile dauern", resümiert Berkmann.

An eine Erweiterung des Sortiments denkt auch Walpurga Waldherr: Sie betreibt ein kleines Feinkostgeschäft in der Reisnerstraße im dritten Wiener Gemeindebezirk. Angestellte von den umliegenden Firmen und Banken, kommen hier oft in der Mittagspause vorbei, kaufen einen kleinen Imbiss (gefüllte Weckerl, Fleischlaibchen, etc.) oder verweilen zum Essen gleich beim Bistrotischerl im Geschäft und trinken auch noch schnell einen Kaffee. Die Geschäftsfrau zeigt sich ob der neuen Möglichkeiten der Gewerbeordnung allerdings nüchtern: "Sicher habe ich jetzt die Möglichkeit, in meinem Sortiment mehr anzubieten, aber viel mehr Umsatz werde ich deshalb auch nicht machen".

Der Handel ist frei

Eine wesentliche Änderung, die die Novelle der Gewerbeordnung mit sich gebracht hat, ist die Liberalisierung des Handelsgewerbes. Das allgemeine Handels- und Handelsagentengewerbe ist nun - abgesehen von Ausnahmen, wie z.B. Waffenhandel - ein freies Gewerbe. Wer also etwa mit Schuhen handeln möchte, kann ohne Befähigungsnachweis ein Geschäft eröffnen.

Einen Boom an Unternehmensneugründungen erwartet Roman Seeliger aufgrund der neuen Regelung nicht. Bereits bisher sei der Befähigungsnachweis auf einem relativ niedrigen Level angesetzt gewesen (z.B. Lehrabschluss), begründet Seeliger seine Einschätzung. Auch habe es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Nachsicht gegeben. Somit hätte auch vor der Änderungen der Gewerbeordnung fast jeder, der "es wirklich wollte", einen Handelsbetrieb eröffnen können. Wer allerdings in den Genuss der Neugründerförderung kommen möchte, benötigt dazu nach wie vor einen Befähigungsnachweis. Unternehmensneugründer ersparen sich mit dieser Förderung etwa 200 bis 300 Euro an Gründungskosten, so Seeliger. Die bisher gültigen Befähigungsnachweise werden weiterhin anerkannt. Wer diesen nicht erbringen kann, erhält den WKÖ-Leitfaden für Unternehmensgründer sowie eine Liste mit 100 Fragen und den entsprechenden Antworten "mit dem nachdrücklichen Ersuchen, sich diesem Stoff zu widmen", so Seeliger. Prüfung gibt es keine.