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Auf schwarzer Liste, ohne es zu wissen

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Gericht nimmt Kreditinformationsdienste in die Mangel. | Betroffener hat Löschungsanspruch. | Wien. Es genügt ein kleiner Fehltritt, um in der schwarzen Liste der Kreditinformationsdienste zu landen. Nur allzu schnell geben Gläubiger und Inkassobüros Daten von Schuldnern weiter, die bei der Bezahlung Probleme machen - meist mit deren Zustimmung, wie Felix Hörlsberger, Rechtsanwalt für Datenschutz bei der Kanzlei Dorda Brugger Jordis versichert. Denn in Klauseln behalten sich Unternehmen oft vor, den Kreditschutzverband oder andere Wirtschaftsauskunftsdienste zu informieren, wenn der Kunde nicht zahlt. Und so kann es passieren, dass man etwa die Gebühr für die Kontoauflösung von ein paar Euro nicht bezahlt und dann in einigen Jahren Probleme bei einem Autokauf auf Raten hat, weil man auf der schwarzen Liste eines Kreditinformationsdienstes steht.


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Es könnte jeden treffen

"Derzeit weiß kaum jemand, dass er in einer schwarzen Liste eingetragen ist und kann sich deshalb nicht dagegen wehren", erklärt Hörlsberger im Gespräch mit der "Wiener Zeitung". Doch dieser Umstand könnte sich bald ändern.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) Wien hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass Kreditinformationsdienste nur dann jemanden in ihre Warnlisten aufnehmen dürfen, wenn sie den Betroffenen auch darüber verständigt haben.

Sollte diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden, haben die Kreditinformationsunternehmen ein Problem, ist sich Hörlsberger sicher, "weil sie oft nicht wissen, woher sie ihre Informationen haben". Anders ist es beim Kreditschutzverband (KSV), wie eine Mitarbeiter gegenüber der "Wiener Zeitung" bestätigt. Die Banken und nicht der KSV selbst würden auffällige Schuldner in die Warnliste eintragen. "Man wird auch von den Banken benachrichtigt, wenn man in die Warnliste eingetragen wird", heißt es.

Wer sich allerdings in einer schwarzen Liste wiederfindet, ohne vorher darüber informiert worden zu sein, kann gemäß der Entscheidung des ZRS Wien nicht nur die Löschung der Daten verlangen, sondern auch Schadenersatz geltend machen.

Einen Löschungsanspruch hat man auch, wenn Daten in die Warnlisten aufgenommen werden, die für die Kreditwürdigkeit des Betroffenen eigentlich keine Relevanz haben wie etwa strittige Forderungen oder Forderungen, die nach der Mahnung gleich beglichen wurden. Die Wirtschaftsauskunftsdienste trifft hier eine laufende Aktualisierungspflicht. Auch Bagatellbeträge wie etwa Forderungen von einigen Cent dürfen nicht zu negativen Bonitätseinträgen führen. In solchen Fällen hat der Betroffene ebenfalls einen Löschungsanspruch und kann Schadenersatz begehren.