Betriebskapital in Immobilien anlegen. | Kapitalgesellschaft ist günstiger als Personengesellschaft. | Privatstiftung: Bei großen Vermögen oft vorteilhaft. | In den nächsten Jahren und Jahrzehnten stehen wieder etliche Unternehmer vor der Entscheidung, wann und wie sie ein Unternehmen an die nächste Generation übergeben sollen.
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Das Thema der Betriebsübertragungen ist außerordentlich komplex. Meistens muss ein gesamtes Beraterteam bestehend aus Steuerberatern, Anwälten, Notaren und Psychologen herangezogen werden, um dieVielzahl an auftretenden rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und psychologischen Fragestellungen zu bewältigen. Trotz der Komplexität dieses Themas wird in der Folge versucht, einige Kochrezepte für eine erfolgreiche und finanziell optimale Betriebsübertragung zu geben.
Mindestens drei Jahre im Voraus planen
Wer nicht rechtzeitig seine Betriebsübertragung plant, für den wird entschieden. In aller Regel ist die erzwungene Betriebsübertragung oder -aufgabe mit großen finanziellen Einbußen verbunden. Nach den Praxiserfahrungen sollte eine steueroptimale Betriebsübertragung mindestens drei Jahre vorher geplant werden.
Eventuell günstigere Rechtsform annehmen
Eine Änderung der Rechtsform ist zu überlegen. Ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft unterliegt einem Belastungsprozentsatz an Einkommensteuer von 50 Prozent. Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft dagegen unterliegen einem Körperschaftssteuertarif (KöSt) von nur 25 Prozent. Für gewinnstarke Unternehmen bietet sich daher der Rechtsformwechsel an. Selbst wenn die Gewinne an die Anteilsinhaber ausgeschüttet werden, ergibt sich nach Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer (KESt) ein Gewinnsteuerbelastungssatz von maximal 43,75 Prozent. (25 Prozent KöSt und danach 25 Prozent KESt von Gewinn nach Abzug der KöSt). Wenn die Gewinne allerdings nicht ausgeschüttet. sondern in der Gesellschaft einbehalten werden, bleibt es bei der KöSt. Die Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) kann die Gewinne für betriebliche Zwecke verwenden. Investitionen im Unternehmen wären dann nicht zusätzlich steuerlich belastet.
Versorgungsrente im Familienverbund
Die Versorgungsrente bietet sich insbesondere bei Familienunternehmen an, beispielsweise wenn die Tochter den Betrieb übernimmt, und der Sohn dafür eine Versorgungsrente aus dem Unternehmen erhält. Die Versorgungsrente dient primär der Versorgung des Sohnes und wird deshalb nicht aus betrieblichen, sondern aus privaten Gründen gewährt. Die Versorgungsrente ist steuerlich beim Empfänger normal einkommensteuerpflichtig, die betriebsführende Tochter erwirbt allerdings einen Steuerabzug, da die Zahlung einer Versorgungsrente anlässlich eines Betriebsüberganges abzugsfähig ist. In einer steuerlichen Gesamtbetrachtung entsteht ein steuerschonendes Familiensplitting, da die Betriebsgewinne sich auf mehrere Personen verteilen. Dieses Familiensplitting-Modell ist freilich auf mehrere Familienmitglieder ausbaufähig.
Trennung von Besitz und Betrieb
Viele Unternehmen besitzen neben ihrem Betriebsvermögen teilweise beträchtliche Immobilienwerte. Während betriebliches Vermögen mit großen Risiken und Unsicherheiten im Hinblick auf das weitere unternehmerische Schicksal verbunden ist, kann Immobilienbesitz relativ risikofrei vermietet oder veräußert werden. Viele Konzerngesellschaften und auch Familienbetriebe gehen dazu über, Immobilienbesitz und Betrieb daher anlässlich einer Spaltung von Kapital- oder Personengesellschaften zu trennen. Immobilien stellen einen sicheren, da vom Konkurs des Betriebes unabhängigen Hafen dar. Denn während die betriebsführende Gesellschaft für ihr eigenes Schicksal verantwortlich ist, kann der Immobilienbesitz von den unternehmerischen Schicksalsschlägen nicht mitgerissen werden kann.
Eigentümer von großen Vermögen gehen stiften
Eine eigennützige Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz hat den Nachteil eines relativ hohen Verwaltungsaufwandes, (verpflichtende Stiftungsprüfungen, Stiftungsvorstand,...). Die steuerlichen Benefizien sind allerdings nicht zu verachten. Diese sind im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf und dem Halten von Unternehmensbeteiligungen an Familien- oder anderen Klein- und Mittelbetrieben sehr attraktiv.
Die Schenkungssteuer für das der Privatstiftung gewidmete Vermögen beträgt nur fünf Prozent. Ansonsten kann die Schenkungssteuer bei Übertragungen zwischen nahen Verwandten bis zu 15 Prozent betragen, unter Fremden auch bis zum Spitzensteuersatz von 60 Prozent. Veräußerungen von Kapitalanteilen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unterliegen bei der Privatstiftung lediglich einer so genannten Körperschafts-Zwischensteuer von 12,5 Prozent. Bei natürlichen Personen als Veräußerer beträgt die Einkommenssteuer allerdings bis zu 25 Prozent. Die Körperschafts-Zwischensteuer wird darüber hinaus bei der Ausschüttung an die Anteilsinhaber somit auf die 25 prozentige KESt angerechnet.
Nach den Praxiserfahrungen kann die Errichtung einer Privatstiftung schon bei einem Vermögen von über Drei Millionen Euro vorteilhaft sein.