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Aufhebung der Getränkesteuer in Sicht?

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Wird die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof zum Abschuß freigegeben? Die Anzeichen mehren sich, daß zumindest eine teilweise Aufhebung dieser Abgabe immer wahrscheinlicher wird. In | einem nun veröffentlichten Rundschreiben der Treuhänderkammer an ihre Mitglieder wird auf die zu erwartende Änderung dieses Steuerbereichs hingewiesen und den betroffenen Wirtschaftstreibenden | empfohlen, sich durch Rechtsmittelverfahren rechtzeitig auf die erhoffte Gewinnerseite im schwelenden Rechtsstreit zu stellen.


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Der Streit um die ungeliebte Gemeindesteuer auf alkoholische und nicht alkoholische Getränke ist in den letzten Monaten eskaliert. Unter dem Druck massiver Beschwerdefälle hatte der heimische

Verwaltungsgerichtshof schon zu Ende des Vorjahres zwei typische Streitverfahren (eines Kaffeehausbetriebes in Wien und eines Weinhändlers in Oberösterreich) zum Anlaß genommen, um die Einwendungen

der Wirtschaft gegen die Getränkesteuer dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen.

Die Verwaltungsrichter artikulierten damit ihre eigenen Zweifel, daß diese Abgabe möglicherweise EU-widrig sei.

Breitseite aus EU-Sicht

Die mangelnde EU-Konformität wurde dabei gleich in mehrerer Hinsicht geortet. So sei die Getränkesteuer umsatzsteuerähnlich, was gegen die EU-Umsatzsteuerrichtlinie verstoße. Sie verletze auch die

sogenannte Verbrauchsteuerrichtlinie und besteuere darüber hinaus · entgegen ihrer Zielsetzung · nicht bloß Getränke, sondern auch Dienstleistungen. Schließlich sei auch die geltende Steuerbefreiung

der Ab-Hof-Verkäufe von Wein EU-regelwidrig. Eine starke Breitseite.

Die vom EuGH zur Stellungnahme aufgerufene EU-Kommission hat nunmehr zwar eine Kollision mit der USt-Richtlinie verneint, einen Verstoß gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie jedoch bejaht.

Diese V-Richtlinie hält zwar die Möglichkeit von nationalen indirekten Steuern auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke für zulässig, allerdings nur bei Vorliegen "besonderer

Zielsetzungen". Hier treffen sich die Überlegungen der Verwaltungsrichter mit jenen der EU-Komission: die heimische Getränkesteuer sei offensichtlich bloß ein allgemeines Finanzierungsinstrument für

die Gemeinden ohne besondere Zielsetzung.

Steuer auf Dienstleistungen

In den beiden österreichischen VwGH-Beschwerden wird auch der Besteuerungsgegenstand der Getränkesteuer kritisiert. Die Abgabe werde nämlich nicht bloß auf den Getränkeumsatz selbst erhoben,

sondern auch auf die mit der Getränkedarbietung verbundenen Dienstleistungen. Schon 1997 habe der EuGH Restaurantumsätze als Dienstleistungen (nicht als Lieferungen) eingestuft. Dies müsse genauso

für Handelsbetriebe gelten, weil auch diese mit dem Verkauf zusammenhängende Dienstleistungen (Lagerhaltung, Kundenberatung usw.) erbrächten, wodurch Personalkosten in den Preis einzukalkulieren

seien.

Kritik am Ab-Hof-Verkauf

Auf einer anderen Ebene liegen die Bedenken des Höchstgerichts, wenn es die getränkesteuerbefreiten Ab-Hof-Verkäufe von Wein zur Diskussion stellt. Diese Umsätze der Weinproduzenten hätten

angeblich bereits einen 50%igen Marktanteil erreicht und seien deshalb nicht mehr von nur untergeordneter Bedeutung.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 hat die EU-Kommission derartige Steuerbefreiungen bereits einmal kritisiert und sie als selektive staatliche Begünstigung von Betrieben bezeichnet, daher den

gegen EU-Recht verstoßenden staatliche Beihilfen gleichgestellt.

Wettlauf mit dem EuGH

Manfred Wagner, Referent für Getränkesteuerfragen in der Treuhänderkammer, schließt aus der jüngsten Entwicklung, daß eine zumindest teilweise Aufhebung des derzeitigen Getränkesteuersystems immer

wahrscheinlicher wird und empfiehlt allen betroffenen Betrieben, sich durch legale Verfahrenshilfen auf ein Teilhaben am erhofften Getränkesteuer-Aus vorzubereiten.

Da Getränkesteuerbescheide von den Gemeinden im Regelfall nicht ausgestellt werden (zumal in vielen Orten dafür die rechtliche Grundlage fehlt), empfiehlt Wagner den Betrieben, für alle Zeiträume

zurück bis 1995 Steuer-Rückzahlungsanträge zu stellen, mit der Begründung, daß die Getränkesteuer wegen Verstoßes gegen EU-Recht ohne Rechtsgrundlage eingehoben worden sei.

Steuermeldungen mit Null

Wo monatliche Getränkesteuer-Meldungen an die Gemeindeämter abzugeben seien, sollte die Bemessungsgrundlage jeweils mit Null angesetzt werden, die Steuer selbst aber aus Vorsichtsgründen weiterhin

bezahlt werden. Durch die Null-Angabe bringe man zum Ausdruck, daß man den Rechtsgrund der Steuer bestreite. Gegen einen · zu erwartenden · Abweisungsbescheid der Gemeinde solle man sofort Berufung

erheben. Bei verzögerter Entscheidung der Gemeinden zum Rückzahlungsantrag oder zur Berufung solle man unverzüglich die Einschaltung der Oberbehörde verlangen.

Ungesicherte Rückwirkung

Durch die eingeleiteten Rechtshilfen sei jedenfalls sichergestellt, daß man im Falle einer · auch nur teilweisen · Aufhebung der Getränkesteuer durch das europäische Höchstgericht in den Genuß der

rückwirkenden Steueraufhebung komme, meint Wagner.

Immer vorausgesetzt freilich, daß die weisen Richter auch tatsächlich eine solche Rückwirkung verfügen. Ansonsten würde der erhoffte Erfolg eben nur für die Zukunft gelten. Dennoch: Vorsorge kann

nicht schaden.