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Aufrollung nivelliert die Lohnsteuerspitzen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Früher sprach man vom "permanenten Jahresausgleich". Jetzt heißt er schlicht "Aufrollung". Gemeint ist die Möglichkeit, die Lohnsteuerspitzen innerhalb eines Jahres, die durch wechselnde Bezugshöhen, durch unterschiedliche Lohnsteuergrundlagen und/oder durch zwischenzeitliche Steuerfreibeträge zustande kommen, auszugleichen.


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Auf diese Weise braucht man für Lohnsteuergutschriften, die sich aus der Nivellierung von Lohnsteuerspitzen ergeben, nicht erst ein Arbeitnehmer-Steuerverfahren abzuwarten, irgendwann im nächsten Jahr.

Aus zwei Gründen ist eine Aufrollung heuer besonders interessant. Durch sie besteht die Möglichkeit, die neuen Kinderzuschläge zum Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag rückwirkend bis Jahresanfang nachzuholen. Der zweite Grund wäre die Nachholung des Pendlerpauschales, das gleichfalls rückwirkend ab Jänner 2004 erhöht wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Aufrollung für diese beiden Gründe letztmals nur im November 2004 möglich, doch besteht keine Sanktion, wenn sie auch erst im Dezember erfolgt (sofern dies nicht ohnehin bereits früher erfolgt ist).

Der klassische letzte Monat des Jahres ist nämlich ohnehin der Dezember, weil in diesem Monat auch gleich auch Berufsbeiträge (ÖGB) und Kirchensteuerbeträge als Steuerabsetzposten mit berücksichtigt werden können, sofern der Arbeitnehmer diesbezügliche Belege seiner Lohnverrechungsstelle vorlegt. Die Einbeziehung dieser Beiträge ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr bei diesem Dienstgeber tätig war und/oder wenn kein Freibetragsbescheid berücksichtigt wurde.

Eine Aufrollung ist überhaupt ausgeschlossen, wenn der Dienstnehmer während des Jahres Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten hat.