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Ausbildungskosten als Steuerabsetzposten

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Kommt immer wieder auf die Frageliste: Kann man die Ausbildungskosten, die für das Fräulein Tochter oder für den Herrn Studiosus bei den Eltern anfallen, irgendwie steuerlich unterbringen? Irgendwie nicht - und sonst auch nicht.


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Die Finanz zählt diese Ausgaben, so sinnvoll sie im Einzelfall auch sein mögen, zu den Kosten der Lebensführung oder auch zu den elterlichen Unterhaltsleistungen und damit als steuerlich irrelevant.

Vielleicht mit einer Ausnahme: Wenn es im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Schule oder Ausbildungsmöglichkeit gibt, steht ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro monatlich zur Verfügung. Die steuerliche Betrachtungsweise bei Ausbildungskosten (und auch bei den sogenannten Fortbildungskosten) ändert sich, wenn der Student/die Studentin eigene Einkünfte hat, also sozusagen als Werkstudent tätig ist. Dann machen steuerliche Absetzposten Sinn und dann bietet das Gesetz eine Reihe von Möglichkeiten. Berufsausbildungskosten können zu steuerabsetzbaren "Werbungskosten" führen, wenn sie a) zur Erweiterung eines bereits ausgeübten (oder eines verwandten) Berufes dienen oder b) im Zusammenhang mit einer totalen beruflichen Umschulung anfallen.

Abgesehen von diesen Einschränkungen werden aber Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse immer als abzugsfähig akzeptiert. Das betrifft die Kosten für Einstiegskurse für EDV, Erwerb des Europäischen Computerführerscheins, Maschinschreib-, Buchhaltungs- und Lohnverrechnungskurse etc.

Neu für Werkstudenten an Universitäten und anderen Hochschulen ist die erweiterte Absetzbarkeit der bei diesen Studien anfallenden Ausgaben. War ursprünglich (ab 2004) nur die steuerliche Anerkennung der bloßen UNI-Studiengebühren vorgesehen, so hat man die steuerliche Anerkennung jetzt generell auf alle Studienkosten erweitert, und das auch noch rückwirkend ab 2003.