Nach neuester Rechtsprechung ist der Verweis auf eine kollektivvertragliche Aliquotierungsregel nicht zulässig.
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Nach neuester Rechtsprechung (17.12.2012, 9 ObA 94/12g) reicht der Verweis auf eine kollektivvertragliche Aliquotierungsregel nicht aus, um eine wirksame Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung zu treffen.
Im konkreten Fall lautete die Rückersatzklausel im Dienstvertrag wie folgt: "Aus- & Fortbildungsaufwand: Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die vom Dienstgeber getragenen Aus- & Fortbildungskosten gemäß Artikel XXII des Kollektivvertrages vom Dienstnehmer zu refundieren sind."
Die entsprechende Klausel im Kollektivvertrag sah vor, dass die Rückverrechnung für höchstens fünf Jahre erfolgen kann und sich der zu ersetzende Betrag pro Jahr um mindestens 20 Prozent reduziert (Aliquotierung). Vor den einzelnen Ausbildungen schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zwar jeweils noch zusätzlich eine Rückersatzvereinbarung ab, allerdings ohne Ermäßigung der zu ersetzenden Ausbildungskosten.
Die Vereinbarung einer Aliquotierung schreibt das Gesetz ausdrücklich vor (§ 2d Abs 3 Z 3 AVRAG). Rückersatzklauseln ohne Aliquotierung sind nach der Rechtsprechung zur Gänze unwirksam. Im Gerichtsverfahren war zu klären, ob hierfür ein Verweis auf die kollektivvertragliche Regelung ausreicht, wenn diese eine Aliquotierung der zu ersetzenden Ausbildungskosten vorsieht.
Der OGH qualifizierte die gegenständliche Kollektivvertragsbestimmung lediglich als Rahmen für eine noch konkret abzuschließende Vereinbarung über die Bindungsdauer. Dies, da der Kollektivvertrag nur festlege, dass eine Rückverrechnung für höchstens fünf Jahre erfolgen könne und sich die Rückzahlungspflicht in diesem Fall um mindestens 20 Prozent pro Jahr reduziere. Diese Bestimmung ermögliche es daher den Parteien, auch einen kürzeren Bindungszeitraum oder eine höhere Minderung des Rückersatzanspruchs zu vereinbaren. Da somit der Kollektivvertrag selbst keine exakten Kriterien für eine Rückersatzvereinbarung festlege, hätte diese in die Rückersatzvereinbarung aufgenommen werden müssen. Ein Verweis auf den Kollektivvertrag reiche in einem solchen Fall nicht aus.
Diese Entscheidung ist für die Praxis von überaus großer Bedeutung. Da Kollektivverträge grundsätzlich nur einen Höchstrahmen für die Bindungsdauer und die Aliquotierung festlegen, sind Vereinbarungen ohne eigene Aliquotierungsregel von der Rechtsunwirksamkeit bedroht. Zur Vermeidung von Formalfehlern sollten folgende Kriterien für den Abschluss einer wirksamen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung beachtet werden ("Checkliste"):
1. Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine konkrete Ausbildungsmaßnahme;
2. Abschluss der schriftlichen Rückzahlungsvereinbarung jedenfalls noch vor der "Buchung" der Ausbildung;
3. Angabe der exakten Höhe der Ausbildungskosten samt Aufschlüsselung der Kosten;
4. Angabe einer Bindungsdauer nach Abschluss der Ausbildung;
5. Aliquotierungsregel.
Judith Morgenstern ist Rechtsanwältin und Partnerin in der Kanzlei MOSATI Rechtsanwälte.