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Ausfuhrkontrollen für Dual-use Güter

Von Waldemar Hummer

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Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Foto: privat

Dual-use Güter, das heißt Güter mit einem doppelten Verwendungszweck, unterliegen in der Europäischen Union einem eigenen Aus- und Durchfuhrkontrollsystem.


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Ende August 2009 wurde das gemeinschaftliche Ausfuhrkontrollsystem für Dual-use Güter neu gefasst. Dual-use Güter sind solche Güter, die sowohl einer zivilen als auch einer militärischen Verwendung zugänglich sind.

Darunter fallen bestimmte technische Produkte, chemische, biologische und radioaktive Substanzen sowie Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendbar sind.

Ein solches Ausfuhrkontrollsystem ist erforderlich, um sicherzustellen, dass sowohl die völkerrechtlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten der EU, insbesondere hinsichtlich der Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen, als auch die Verpflichtungen der EU selbst eingehalten werden.

Zu den völkerrechtlichen Kontroll-Verpflichtungen zählen die des Wassenaar Arrangements, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers’ Group (NSG) sowie die der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ).

Erstmals kam es Ende Dezember 1994 zu einer Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck - und zwar durch einen Rechtsakt der ersten und einen weiteren der zweiten Säule der EU.

Säulenübergreifender Rechtsakt

In der ersten Säule erging eine Verordnung des Rates und in der zweiten ein Beschluss des Rates über die gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Damit wurde erstmals in der Geschichte des Gemeinschaftsrechts ein säulenübergreifender Rechtsakt geschaffen, der auf neuartige Weise supranationales Recht der ersten Säule und intergouvernementales Recht der zweiten Säule zu einem "integrierten System" verband.

Im Juni 2000 kam es zu einer Novellierung dieses Kontrollsystems, aufgrund derer sowohl der Softwaretransfer als auch in Ansätzen der Technologietransfer in die Gemeinschaftsregelung über die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit einbezogen wurde.

Nach mehreren Novellierungen wurde die Dual-use-Regelung durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Amtsblatt EU 2009, L 134/1) neu gefasst.

Mit Wirkung vom 27. August 2009 trat damit ein verbessertes Regime für die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Dual-use Gütern in Kraft, das auf einer aktualisierten Liste derselben (Anhang I der VO 428/2009) beruht und das durch eine Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" administriert wird.

Jeder Mitgliedstaat der EU hat geeignete Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung zu treffen und bei Verstößen dagegen auch Sanktionen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Die Europäische Kommission hat alle drei Jahre die Durchführung der Dual-use-Verordnung zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU einen Bericht über ihre Anwendung vorzulegen.

Die gegenständliche Verordnung berührt nicht die Anwendung des Artikels 296 EG-Vertrag, aufgrund dessen die Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen von deren Bestimmungen abweichen können (Artikel 26).