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Außergerichtliche Streitbeilegung wird ausgebaut

Von Lisa Tiefenbacher

Wirtschaft

Für Streitigkeiten zwischen Konsumenten und Unternehmen wird eine alternative Streitbeilegungsstelle eingerichtet.


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Wien. Künftig soll es für alle Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Konsumenten alternative Streitbeilegungsstellen geben, die vor der Einschaltung eines Gerichts angerufen werden können. Alle Beschwerden aus Kaufverträgen über Waren oder Dienstleistungen sollen erfasst sein. Ausgenommen sind nur Geschäfte, die nicht die Zahlung eines Geldbetrages beinhalten, sowie Gesundheitsdienstleistungen und Dienstleistungen öffentlicher Anbieter von Weiter- oder Hochschulbildung.

Die alternativen Streitbeilegungsstellen werden sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Streitigkeiten zuständig sein. Sie sollen sich untereinander austauschen, europäisch vernetzt und an europaweit einheitliche Mindeststandards gebunden sein.

Für grenzüberschreitende Streitigkeiten im Online-Handel wird es außerdem eine Online-Plattform geben, die die Einbringung von Beschwerden vereinfachen soll. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie) und die EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung).

Ziel dieser Regelungen ist die Sicherstellung der einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Konsumenten und Unternehmen. Ein Gesetz zur Umsetzung dieser EU-Vorgaben in Österreich ist derzeit in Begutachtung.

Voraussetzung ist Einigungsversuch

Voraussetzung für die Einschaltung der alternativen Streitbeilegungsstelle soll ein bereits stattgefundener Einigungsversuch zwischen Konsumenten und Unternehmen sein. Allerdings sollen sich auch jene Konsumenten an die Stelle wenden können, die binnen angemessener Frist keine Rückmeldung vom Unternehmen auf ihre Beschwerde erhalten haben. Alle Verfahren vor der alternativen Streitbeilegungsstelle sollen für Konsumenten kostenfrei sein. Das Ergebnis eines Streitbeilegungsverfahrens soll binnen 90 Tagen nach Einbringung der vollständigen Unterlagen feststehen.

Beim Lösungsvorschlag der Streitbeilegungsstelle handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung. Den Parteien steht es frei, ihn anzunehmen. Durch sondergesetzliche Regelungen könnte aber auch festgelegt werden, dass der Lösungsvorschlag für das Unternehmen verpflichtend ist.

Für Unternehmen kann die Einschaltung der alternativen Streitbeilegungsstelle durch Selbstverpflichtung, Branchenverpflichtungen oder sondergesetzliche Regelungen bindend sein. In diesen Fällen müssen Unternehmen ihre Kunden darüber informieren. Dies kann etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf der Unternehmenswebsite erfolgen. Sind Unternehmen im Bereich des E-Commerce tätig, so müssen sie über die Plattform zur Online-Streitbeilegung informieren. Circa 10.000 österreichische Unternehmen sollen von dieser Informationsverpflichtung betroffen sein.

Außerdem besteht eine konkrete Informationsverpflichtung der Unternehmen gegenüber Verbrauchern: Sofern Verbraucher eine Beschwerde an die Unternehmen richten, müssen sie Verbraucher darüber informieren, welche Stelle für alternative Streitbeilegung für die konkrete Streitigkeit zuständig wäre. Die Website dieser Stelle ist anzugeben.