Die Verordnung Rom II regelt ab 2009 das anwendbare Recht für grenzüberschreitende außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. | Flankierend zur Verwirklichung des Binnenmarktes hat sich die Europäische Gemeinschaft (EG) zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen und weiterzuentwickeln.
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Zur schrittweisen Schaffung eines solchen Raums muss die EG im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Dazu gehörte bereits das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom Juli 1980 (Römer Schuldvertragsübereinkommen, Rom I), das gegenwärtig in eine entsprechende Verordnung umgewandelt werden soll [KOM(2005) 650].
Rom II-Verordnung
In Ergänzung dazu verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat am 11. Juli 2007 die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).
Die Verordnung, die keine Rückwirkung entfaltet, gilt grundsätzlich erst ab dem 11. Jänner 2009 und soll bis spätestens 20. August 2011 einer Überprüfung zugeführt werden. Der Begriff des "außervertraglichen Schuldverhältnisses" ist in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen verschieden definiert und ist daher im Sinn dieser Verordnung als autonomer Begriff zu verstehen.
Dementsprechend bezieht er sich auf vertraglich nicht geregelte Schäden, die als Folge einer unerlaubten Handlung (Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, Umweltschädigung, Verletzung des geistigen Eigentums und Arbeitskampfmaßnahmen), einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen entstanden sind. Dabei soll er auch Fälle von Gefährdungshaftung umfassen, bei der ohne Voraussetzung eines Verschuldens nur für den schädigenden Erfolg gehaftet wird.
Die Verordnung gilt nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse.
Des Weiteren sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung außervertragliche Schuldverhältnisse ausgenommen, die sich aus einem Familienverhältnis, aus ehelichen Güterständen, Testamenten und erbrechtlichen Verhältnissen, aus handelbaren Wertpapieren, aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht juristischer Personen, aus "Trusts", aus dem Betrieb von Kernkraftwerken sowie aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ergeben.
Lex loci damni
Das auf grenzüberschreitende außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht soll das Recht des Staates sein, in dem der Schaden eingetreten ist (lex loci damni) - und zwar unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Haben allerdings die schädigende und die geschädigte Person zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
Das Recht, das auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, letztlich anzuwenden ist, ist maßgebend für den Grund und den Umfang der Haftung, die Art und die Bemessung des Schadens, die Übertragbarkeit des Schadensersatzanspruchs, die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen sowie die Bedingungen für das Erlöschen von Verpflichtungen und die Vorschriften über die Verjährung.