Auch ein Sieg vor dem Verwaltungsgerichtshof kann die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte steuerliche Verfahrensdauer nicht verhindern.
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Das gilt selbst dann, wenn man durch eine sogenannte Säumnisbeschwerde das anhängige Berufungsverfahren beschleunigen wollte.
Wenn eine Berufungsbehörde zur Erledigung eines Rechtsmittels eine unüblich lange Verfahrensdauer benötigt, hat der betroffene Steuerzahler die Möglichkeit, beim Höchstgericht eine Säumnisbeschwerde einzubringen. Dadurch soll der Finanz (bzw. dem Unabhängigen Finanzsenat, UFS) eine raschere Erledigung aufgetragen werden.
Die Frage, ob bei einem Sieg vor dem Verwaltungsgerichtshofs dennoch mit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Verfahrensdauer gerechnet wurden muss, ist leider mit ja zu beantworten.