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Austritt oder Ausschluss aus der EU

Von Waldemar Hummer

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Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Foto: privat

In einer Reihe von Kommentaren wird als Reaktion auf das negative Referendum in Irland die Forderung nach Ausschluss dieses Landes aus der EU erhoben.


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Die in Folge des irischen Neins vorgeschlagenen Maßnahmen zur Disziplinierung und Sanktionierung Irlands sind großteils mehr als abenteuerlich und halten einer näheren Prüfung nicht stand.

So wird selbst von Insidern der EU - wie zum Beispiel von Abgeordneten zum Europäischen Parlament - die Forderung nach einem Ausschluss Irlands erhoben. Ebenso wird nach einer Erhöhung des gruppendynamischen Drucks durch die anderen Mitgliedstaaten verlangt, um das Land in letzter Konsequenz zum Austritt aus der EU zu zwingen.

Aus österreichischer Sicht wiederum empfiehlt FP-Chef Heinz-Christian Strache im "Kurier" "das Zurückziehen der Unterschrift von Bundespräsident Heinz Fischer unter dem EU-Vertrag" und damit "den "Rücktritt vom EU-Vertrag".

EU behält die Kontrolle

Integrationsverträge wie der EU- und der EG-Vertrag sehen aus sachlogischen Gründen weder eine Kündigung noch einen Ausschluss beziehungsweise Austritt vor, da diese Maßnahmen ja desintegrativen Charakter haben würden. Lediglich wenn ein Mitgliedstaat die gemeinsamen Werte des Artikels 6 Absatz 1 EU-Vertrag (Freiheit, Demokratie, Grund- und Menschenrechtsschutz, Rechtstaatlichkeit) schwerwiegend und anhaltend verletzt, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, diesem gegenüber bestimmte Rechte auszusetzen.

Im Klartext bedeutet dies, dass ein Mitgliedstaat selbst im Falle einer dauernden und groben Verletzung des EU-Vertrages nicht aus der EU ausgeschlossen werden kann. Dahinter steht die Überlegung, dass man den Staat viel besser kontrollieren und disziplinieren kann, wenn man ihn in den eigenen Reihen hält.

Die gegenwärtigen Verträge sehen nicht nur keinen Ausschluss, sondern auch keinen - mehr oder weniger freiwilligen -Austritt aus der EU vor. Es kam daher einem Paradigmenwechsel gleich, als der Verfassungs-Vertrag (2004) in seinem Artikel I-60 erstmals in der Geschichte der europäischen Integration die Möglichkeit eines freiwilligen Austritts vorsah. Die Einzelheiten des Austritts wären dabei in einem eigenen Austrittsvertrag zwischen dem austrittswilligen Staat und dem Rat, der dabei mit qualifizierter Mehrheit beschließt, auszuhandeln.

Auch der EU-Vertrag in der Fassung des Vertrages von Lissabon (2007) enthält in seinem Artikel 50 ein ident formuliertes Austrittsrecht. Daneben besteht gemäß Artikel 7 EU-Vertrag nach wie vor die Möglichkeit, beharrlichen Rechtsverletzern ihr Stimmrecht in den Organen der EU zu suspendieren.

Rücktritt vom Vertrag

Was die Forderung Straches nach einem Rücktritt vom EU-Vertrag - den er besser als Rücktritt vom Lissabonner-Vertrag bezeichnen sollte - betrifft, so hätte dieser zur Folge, dass unabhängig vom Ausgang eines zweiten irischen Referendums der Vertrag von Lissabon bereits an Österreich scheitern würde. Der gesamte innergemeinschaftliche Druck würde sich dabei von Irland weg auf Österreich verlagern, das diesem auf Dauer nicht standhalten könnte. Selbst wenn man dieses politische Ziel verfolgt, sollte man doch so klug sein, sich nicht schon jetzt so zu exponieren, sondern in aller Ruhe die Überwindung der mehrfachen Stolpersteine, die einem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon in der Tschechischen Republik, in Polen und in Deutschland noch entgegenstehen (Wiener Zeitung 4.Juli 2008), abwarten. Hektik ist in diesem politischen Kalkül nicht angesagt und wäre nur kontraproduktiv.

europarecht@wienerzeitung.at