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Autofahren in der Fremde

Von Michael Mathes*

Wirtschaft
* Dr. Michael Mathes ist Rechtsanwalt bei der Wiener Kanzlei Mathes & Strebl

Trotz Vereinheitlichung vieler Rechtsvorschriften innerhalb der EU bestehen immer noch beachtenswerte Unterschiede in den Verkehrsvorschriften unserer Nachbarländer. Damit das mitgeführte Urlaubsgeld nicht in hohe Verkehrsstrafen investiert werden muss, lohnt es sich, die Verkehrsvorschriften des Urlaubslandes genauer unter die Lupe zu nehmen.


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Strafen für Alko-Lenker

Besondere Vorsicht ist in Ungarn geboten, da auch nur die geringste Alkoholisierung zum Führerscheinentzug führen kann. Aber auch in Tschechien und der Slowakei ist Alkohol am Steuer absolut tabu. Hingegen ist in Deutschland, Slowenien, Schweiz, Italien und Liechtenstein gegen ein Gläschen Wein nichts einzuwenden, solange die 0,5 Promille-Grenze nicht überschritten wird.

Licht auch am Tag

In Italien, Ungarn und Slowenien ist ganzjährig Abblendlicht auch am Tag verpflichtend. In der Slowakei gilt dies vom 15. Oktober bis 15. März, in Tschechien von Anfang Oktober bis Ende März. Hingegen ist in der Schweiz das Fahren mit Licht zwar keine Verpflichtung, wird jedoch in den Schweizer Verkehrsvorschriften ausdrücklich empfohlen.

Telefonieren am Steuer

In sämtlichen Staaten Europas ist Telefonieren am Steuer nur unter Verwendung einer Frei-sprecheinrichtung erlaubt. Zuwiderhandeln wird mit Geldstrafe geahndet.

Gurten- und Sturzhelmpflicht

Als selbstverständlich zu bezeichnen ist, dass auch im benachbarten Ausland die Gurtenanlege- und Sturzhelmpflicht besteht.

Warnweste

Die in letzter Zeit vermehrt in den Medien gepriesene Warnweste ist derzeit (neben Öster-reich) nur in Italien verpflichtend. Sie ist immer mitzuführen und muss beim Aufstellen eines Pannendreiecks von der Person getragen werden, die dabei die Fahrbahn oder den Randstreifen betritt. Das Nichtanlegen der Weste wird mit Verkehrsstrafe von mindestens 33 Euro geahndet.

Grüne Versicherungskarte

Die grüne Versicherungskarte gilt als Nachweis einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung. Seit dem sogenannten "Schilderabkommen" vom 15. März 1991 ist in den Ländern, die diesem Abkommen beigetreten sind, der Nachweis der Grünen Karte nicht mehr erforderlich. In diesen Ländern gilt das Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes.

Sämtliche Nachbarländer Österreichs sind Vertragspartner diese Abkommens. Erforderlich ist die Grüne Karte allerdings in Bosnien, Bulgarien, Jugoslawien, Rumänien, der Türkei, der Ukraine und in Weißrussland.

Sie wird vom Haftpflichtversicherer für das versicherte Fahrzeug ausgestellt und üblicherweise nach Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. nach Zeitablauf an den Versicherungsnehmer übersendet.

A-Pickerl

Nach wie vor ist bei Autoreisen ins Ausland das Anbringen eines A-Aufklebers notwendig. Im EU-Ausland ist es dann nicht mehr erforderlich, wenn ein EU-Kennzeichen verwendet wird.

Tempolimit

Da gerade in diesem Bereich viele unterschiedliche Regelungen und noch mehr Ausnahmeregelungen bestehen, empfiehlt es sich, sich über die Tempo beschränkungen näher zu informieren und diese aufmerksam einzuhalten.

Die Gefahr das Urlaubsbudget mit hohen Strafen zu belasten ist in diesem Bereich besonders hoch. Allerdings sind bis 2007 Verkehrsstrafen, die aus dem Urlaubsland nachgesendet werden nur gegenüber deutschen Behörden auch in Österreich vollstreckbar. Erst danach ist ein einheitliches Vollstreckungsverfahren in ganz Europa bei Verkehrsstrafen über 35 Euro geplant.

Rechtsfragen an: "Wiener Zeitung", Wiedner Gürtel 10, 1040 Wien oder via E-Mail an rechtsfrage@wienerzeitung.at*