AvW-Masseverwalter wollen weitere Musterklage über Anspruchshöhe führen.
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Klagenfurt. Die Musterprozesse des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die AvW-Masseverwalter Gerhard Brandl und Ernst Malleg zur Klärung offener Rechtsfragen wirbeln Staub auf. Unter anderem soll vor dem Obersten Gerichtshof ausjudiziert werden, ob die Ansprüche der AvW-Genussscheininhaber normale Konkursforderungen sind, weil es sich dabei um Fremdkapital handelt, oder nachrangige Forderungen, weil das Investment Eigenkapital ist. "Dass sich die Masseverwalter nicht davon abbringen lassen, die Frage, ob Fremd- oder Eigenkapital vorliegt, auszuprozessieren, ist im Hinblick darauf, dass derartige Prozesse lange Zeit in Anspruch nehmen werden, betrüblich", kritisiert Anlegeranwalt Erich Holzinger, der rund 1800 AvW-Geschädigte vertritt. Holzinger bezieht sich auf eine klare OGH-Entscheidung (7 Ob 77/10i), in der es heißt, dass bei einem Schadenersatzanspruch die Frage Fremd- oder Eigenkapital irrelevant sei. Das Urteil wird auch in den Musterklagen des VKI zitiert.
Holzinger hat auch kürzlich ein im Konkurs fortgesetztes Verfahren gegen AvW gewonnen.
Das Oberlandesgericht Graz hat dem Anleger darin nicht nur das von ihm in Genussscheine investierte Geld als Schadenersatz zugesprochen, sondern die volle Höhe des Rückkaufswerts von 3275 Euro pro Wertpapier. Das Urteil ist rechtskräftig. "Wir konnten die Höhe des Anspruchs nicht bekämpfen, weil die Berufung bereits vor Konkurseröffnung eingebracht wurde", sagt Brandl zur Wiener Zeitung". "Hier wurde der letzte veröffentlichte, aber fiktive und erfundene Kurs des Genussscheins zugesprochen." Nachsatz: "Nach der Konkursordnung werden wir eine neue Feststellungsklage zur Höhe des Anspruchs einbringen und das gerichtlich klären lassen."
Laut Brandl stehe den Anlegern nur das investierte Geld plus ein Agio zu, wenn es vom OGH als Fremdkapital gewertet wird.
Indes werden Brandl und Malleg gegen eine etwaige Abweisung ihrer Mega-Klage gegen den Ex-AvW-Wirtschaftsprüfer durch das Gericht in Wiener Neustadt Berufung einlegen. Diese steht nach einer kurzen Verhandlung im Raum. Allein die gerichtlichen Pauschalgebühren betrugen dafür 1,06 Millionen Euro, für die Berufung sind 50 Prozent daraufzulegen. Brandl: "Falls der Richter die Klage abweist, wird uns keine andere Wahl bleiben, als dagegen zu berufen."