Bachblüten, Ayurveda oder Magnetfeldtherapie - die Zeitgeist-Formen der etwas anderen Medizin sind für die Finanz kein Tabu. In letzter Zeit werden von Steuerzahlern vermehrt Ausgaben für die diesbezüglichen Therapien als außergewöhnliche Belastungen - als Krankheitskosten - geltend gemacht. Im jüngsten Lohnsteuerprotokoll des Finanzministeriums geht die Behörde auf die Voraussetzungen näher ein, unter denen derartige Ausgaben Steuerabsetzposten sein können.
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Demnach können Ausgaben für eine Magnetfeldtherapie dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bestätigung für die Notwendigkeit dieser Behandlungsart vorliegt oder die Sozialversicherung die Kosten zumindestens teilweise ersetzt. In solchen Fällen könne von der medizinischen Eignung dieser Therapie als Mittel der Kankenheilbehandlung ausgegangen werden, heißt es im Protokoll.
Medizinische Indikation
Ayurveda ist eine ganzheitliche Therapie, welche insbe-sondere dazu dient, den menschlichen Verdauungsapparat zu entschlacken, womit vor allem Patienten mit Magen-, Leber-, Nieren-, Gallen- und Darmproblemen geholfen wird.
"Die Frage der Abzugsfähigkeit von Kosten für eine Ayurveda-Kur ist nach den allgemeinen Grundsätzen für die Anerkennung von Heilkuren zu beurteilen", heißt es in der ministeriellen Stellungnahme. "Die Abzugsfähigkeit hätte somit zur Voraussetzung, dass die Kur in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht, medizinisch indiziert ist und unter ärztlicher Leitung und Aufsicht erfolgt". Eine Therapie, die der bloßen Steigerung des Wohlbefindens dient, wäre aber steuerlich unerheblich.