Komplexe Steuer wirft viele Fragen auf. | Banken fordern zentrale Anlaufstelle. | Wien. Zur Verschlankung der öffentlichen Verwaltung werden immer öfter staatliche Aufgaben ausgegliedert oder an private Unternehmen übertragen. So ist beispielsweise der Dienstgeber verpflichtet, die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben seiner Mitarbeiter einzubehalten und an die zuständigen Stellen abzuführen. Gleiches gilt für die heimischen Banken, die die vom Kunden zu entrichtende Kapitalertragsteuer (KESt) von den Guthaben abzuziehen und an die Finanz zu überweisen hat. Doch dürfen Aufgaben der Finanzverwaltung, also das Einheben von Steuern und Abgaben, überhaupt ausgegliedert werden? Wo liegen die Grenzen?
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Im Auftrag einer großen Bankengruppe hat das Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien die gesetzlichen Grenzen solcher Ausgliederungen analysiert. Anlass waren Bedenken der Banken, die sich bei der Einhebung und Abfuhr der KESt von der Finanz im Stich gelassen fühlen. "Das Problem ist, dass das Gesetz die Abfuhr der KESt nur knapp in Grundzügen regelt und den technischen Ablauf überhaupt auslässt", erklärt Christoph Schlager, der die Studie gemeinsam mit Professor Michael Lang erarbeitet hat. Die Banken hätten außerdem keinen Anspruch auf eine rechtsverbindliche Auskunft der Finanz, ob und wie die Steuer einzuheben ist. Wenn die Finanzverwaltung ihre Meinung ändere, schaue die Bank durch die Finger.
Vor allem die Entwicklung neuer Anlage- und Sparformen, die teilweise sehr komplex und aus mehreren Formen zusammengesetzt sind, werfe immer wieder die Frage auf, ob für diese neuen Produkte überhaupt Kapitalertragsteuer abzuführen sei.
Kein Geld vorhanden
Zusätzlich ist die technische Einhebung alles andere als einfach: Einerseits muss der Bankkunde der Abfuhr zustimmen, andererseits unterliegen nur Personen mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich der KESt auf Spareinlagen. Für Banken ist es aber nicht nachprüfbar, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sie muss den Aussagen des Kunden vertrauen, da ein vorgelegter Pass alleine nur zweifelhafte Beweiswirkung hat. Hier ist eine zentrale Anlaufstelle der Finanz, die Auskunft darüber gibt, wie etwa mit einem Fremden umzugehen ist, der das Nicht-Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich nur schwer beweisen kann, zu fordern, so Schlager.
Beim Finanzministerium kenne man zwar das Problem, doch fehlten dort angeblich die Mittel für eine solche Auskunftsstelle. Für die Banken ist das jedoch kein Trost: Das Geldinstitut haftet dem Finanzamt gegenüber für die korrekte Abfuhr der KESt. Macht es Fehler, muss es selbst die zu wenig abgeführte Steuer nachzahlen.
Zwar ist laut VfGH die Haftung der Bank für Steuerschulden ihrer Kunden zulässig, da sie ja jederzeit auf das bei ihr angelegte Vermögen greifen kann, doch sehen die Studienautoren vor allem beim Recht auf Auskunft Handlungsbedarf. Werden der Bank nämlich staatliche Aufgaben (Einhebung und Abfuhr der Steuer) auferlegt, so müsste sie auch mit allen dafür notwendigen Informationen ausgestattet werden. Nur so kann das Institut ermitteln, für welche Produkte wer wie viel KESt zu leisten hat. Die Studienautoren fordern daher eine gesetzlich verankerte Auskunftspflicht, an die die Finanz auch gebunden ist.