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Basispauschalierung in der Steuerzange

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Sie ist die Ikone unter den zahlreichen steuerlichen Pauschalierungsmöglichkeiten. 1994 wurde sie ins Gesetz gestellt und seither wiederholt abgeändert. Die so genannte Basispauschalierung wird häufig als "Steuergeschenk" an eine bestimmte Personengruppe unter den Selbständigen bezeichnet und ist deshalb zuweilen fiskalischen Versuchen ausgesetzt, eingeengt oder demontiert zu werden. Neuerdings wieder durch das Budgetbegleitgesetz 2003.


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Es handelt sich um eine Pauschalierung von steuerabsetzbaren Betriebsausgaben. Nicht der steuerpflichtige Gewinn wird also im Schätzungswege bestimmt, sondern nur die Ausgabenseite. Die Methode kommt nur bei (Klein-) Gewerbetreibenden in Frage und bei selbständigen Freiberuflern, die als "Kopfarbeiter" traditionell wenig belegte Ausgaben vorweisen können. Häufige Anwendung findet die Basispauschalierung ("BP") auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern (ohne Dienstverhältnis), bei Aufsichtsräten oder bei Vermögensverwaltern.

System mit Option

Grundidee der BP war und ist, bei diesen Berufsgruppen die betrieblichen und freiberuflichen Ausgaben mit einem bestimmten Prozentsatz zusammengefasst als Steuerabsetzposten anzuerkennen: mit 12% der Einnahmen (Umsätze) - optional, denn natürlich bleibt es den Selbständigen frei, sich für das Durchschnittssystem zu entscheiden oder - wenn höhere steuerabsetzbare Ausgaben nachgewiesen werden können - sich für den tatsächlichen Ausgabenansatz in der Steuererklärung zu entscheiden.

Schon bald nach Einführung der 12%igen BP publizierte ein Ex-Finanzbeamter mit Häme, dass hier den Freiberuflern offenbar ein dickes Steuergeschenk gemacht würde. Die wachen Ministerialen nahmen den Wink auf und setzten ab 1997 eine Gesetzesänderung durch. Seither gilt für die meisten Freiberufler nur mehr der halbe Prozentsatz. Bei Einkünften aus kaufmännischer oder technischer Beratung, aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit dürfen die pauschalierten Ausgaben seither nur mit 6 % der Einnahmen angesetzt werden.

Anerkennung zusätzlicher Betriebsausgaben

Mit diesen Prozentsätzen sollen also die sogenannten Betriebsregien abgedeckt werden, gleichgültig ob fix oder variabel. Auch Investitionsbegünstigungen und Anlagenabschreibungen sind damit abgedeckt. Zusätzlich anerkannt werden nur noch Ausgaben für den Waren- oder Materialeinkauf, für Personalaufwand und Fremdlöhne, für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und für die Umsatzsteuerzahlungen (wenn man sie nicht ohnehin als Durchlaufposten behandelt).

Jahresumsatz minus 6% oder 12% und minus der erwähnten zusätzlichen Ausgabenposten ergibt den steuerpflichtigen Gewinn, der Grundlage für die Einkommensbesteuerung ist; von ihm können noch Sonder-ausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Als Abrundung zur Basispauschalierung bietet sich im Umsatzsteuergesetz auch eine Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeit an: 1,8% des Umsatzes für die Vorsteuern umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Diese Methode kann, muss aber nicht mit der BP-Methode verbunden werden.

Voraussetzungen für die BP

Beide Systeme - BP und Vorsteuernrundung - stehen grundsätzlich allen Rechtsformen offen, nicht bloß Einzelunternehmen, sondern auch Gesellschaften, soferne sie nicht buchführungspflichtig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorjahresumsatz (netto, ohne Umsatzsteuer) nicht über 220.000 Euro lag; der Umsatz des Jahres, in dem die Pauschalierung beansprucht wird, kann jedoch darüber liegen - jedenfalls vorläufig noch, ehe es hier ab 2004 eine Änderung geben soll.

Weitere Voraussetzung ist, dass für den Pauschalierten keine Buchführungspflicht besteht und dass auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, aus denen sich Bilanz und G&V-Rechnung ableiten lassen.

Wiedereinstieg erst nach fünf Jahren möglich

Natürlich muss der Selbständige, der von der BP Gebrauch macht, dies in seiner Steuererklärung deutlich zum Ausdruck bringen. Es ist aber nicht unzulässig, eine in der Steuererklärung beanspruchte Pauschalierung zu widerrufen, wenn man hinterher erkennt, dass die tatsächlichen Ausgabenbelege doch einen erheblich höheren Absetzbetrag ergeben, als das 6%- oder 12%-Pauschale. Dieser Sinneswandel ist (durch Abgabe einer berichtigten Steuererklärung) wohl noch bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides möglich. Dass eine solche (rechtzeitig beantragte) Methodenänderung zulässig ist, hat übrigens der Verwaltungsgerichtshof in einem so-eben veröffentlichten Erkenntnis bestätigt. Der Nachteil eines solchen Sinneswandels: Wer einmal das BP-System verlässt, kann erst wieder nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren von der Pauschalierung Gebrauch machen.

"Deckelung" ab 2004

Die BP mindert natürlich, wenn man sich für sie ent-scheidet, den Papierkrieg, insbesondere das Belegsammeln für die sogenannten Overheads. Nicht vermieden werden können die laufenden Einnahmenaufzeichnungen, die Führung eines Wareneingangsbuches (in Gewerbebetrieben) und die Führung von Lohnkonten für das Personal.

In dem erwähnten Judikat geht das Höchstgericht übrigens auch auf das Misstrauen der Finanzbehörden näher ein und bekräftigt die Auffassung, dass es den Steuerpflichtigen möglich sein muss, die jeweils günstigste Variante der Ausgabengestaltung zu wählen. Eine Meinung, die der Fiskus durchaus nicht teilt. Im kommenden Budgetbegleitgesetz wird vielmehr die Basispauschalierung neuerlich eingeengt. Der Betriebsausgaben-Pauschalbetrag wird mit 6% bzw. 12% von 220.000 Euro begrenzt. Damit sollen - so die Erläuternden Bemerkungen - überhöhte Betriebsausgabenpauschal-beträge vermieden werden. Die neue Deckelung soll ab 2004 gelten.