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Bawag büßt für den Rausschmiss der Kubaner

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Mögliche EU-Klage steht im Raum. | Diskriminierungsverbot bei allgemeinen Dienstleistungen. | Wien. Die Kuba-Krise der Bawag spitzt sich zu. Jetzt hat sich auch die Europäische Kommission in die Affäre rund um die Kündigung der etwa 70 Konten von kubanischen Staatsbürgern eingeschaltet. Ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren steht im Raum, ließ der Sprecher von Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy, Oliver Drewes, am Donnerstag im "Standard" verlauten.


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Die Vorwürfe gegen das Vorgehen der Bank kommen aus unterschiedlichen Ecken.

Wirkung auch für Private

Heinz Mayer, Verfassungsrechtsexperte an der Uni Wien, sieht durch die Kündigung der Kubaner das Diskriminierungsverbot aufgrund der nationalen Herkunft verletzt. Dieses ist im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen festgeschrieben und hat nach herrschender Lehrmeinung auch Drittwirkung. Das heißt, dass es auch Privaten verboten ist, Personen aus rassischen Gründen zu benachteiligen. Ausjudiziert wurde diese Drittwirkung laut Mayer jedoch nicht. Trotzdem ist es für den Verfassungsexperten "sonnenklar", dass die Bestimmung auch die Privatautonomie einschränkt. "Die Frage ist nur, ob eine Bankdienstleistung eine allgemein zugängliche Dienstleistung ist", gibt er im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" zu bedenken. Denn nur bei solchen müssten sich Privatanbieter an das Diskriminierungsverbot halten. Beispiele für allgemein zugängliche Dienstleistungen sind die Beförderung mit Verkehrsmitteln oder öffentliche Theatervorstellungen. Mayer zieht deshalb den Schluss, dass die Drittwirkung "wohl auch bei Bankdienstleistungen gelten muss".

Schutz vor US-Gesetz

Karl Öllinger, der stellvertretende Klubobmann der Grünen, ist über das Vorgehen der Bawag entrüstet. Er weist auf eine EU-Verordnung hin, die die Gemeinschaftsbürger, aber auch andere Staatsbürger, die in einem EU-Land leben, vor bestimmten Gesetzen von Drittstaaten schützt, wenn diese finanzielle und wirtschaftliche Interessen der Bürger beeinträchtigen. Auch das Helms-Burton-Gesetz, auf das sich die Bawag zu ihrer Verteidigung beruft, sei aufgrund der Verordnung in der EU ungültig. Das US-Gesetz verbietet dem neuen amerikanischen Bawag-Eigentümer Cerberus genauso wie allen anderen US-Unternehmen, Geschäftsbeziehungen zu Kubanern zu unterhalten.

Was die Bawag offensichtlich sehr ernst nimmt, wird bei anderen europäischen Banken im amerikanischen Eigentum locker gehandhabt. So sind laut Berichten der "Financial Times Deutschland" kubanische Staatsbürger bei der Citibank in Düsseldorf herzlich willkommen. Auch die GE Money Bank freue sich über jeden Kunden ungeachtet seiner Nationalität.

Bawag ist gelassen

Die Bawag teilt die Bedenken nicht. "Wir sehen keine rechtlichen Probleme", erklärt der Bawag-Sprecher Thomas Heimhofer einsilbig gegenüber der "Wiener Zeitung". Auch Bawag-Generaldirektor Ewald Nowotny sieht die Vorwürfe Öllingers gelassen. "Wir haben kein US-Recht angewendet", sagt er. Die Bawag beziehe sich lediglich auf die Vorschriften des Office of Foreign Asset Control, einer amerikanischen Behörde. Für Öllinger ist diese Behauptung nur ein Versuch "zurückzurudern". Schließlich würde sich die Bank damit trotzdem EU-rechtswidrig an amerikanisches Recht halten.

Laut Verordnung hätte die Bawag die Vorschriften von Cerberus der EU-Kommission melden müssen. Dadurch sollen Einzelunternehmen vom Druck der USA entlastet werden.

Allein nach österreichischem Recht droht der heimischen Bank laut Öllinger nun eine Strafe bis zu 72.673 Euro wegen Unterlassung der Meldung. Dieses Strafverfahren muss - ungeachtet einer möglichen EU-Klage - vom heimischen Außenministerium eingeleitet werden. Dass die Kommission die Kuba-Krise der Bawag nun eigeninitiativ in die Hand nimmt, ist für Öllinger verwunderlich. "So weit ich weiß, gibt es dafür keine Vorschriften."