VfGH: Keine Ruhensbestimmungen für Beamte. | Aufhebung gilt ab Kundmachung. | Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Montag die Ruhensbestimmungen für Beamte als verfassungswidrig aufgehoben. Demnach dürfen alle Beamten, die schon vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand getreten sind, uneingeschränkt dazu verdienen. Das unterscheidet sie künftig von den ASVG-Pensionisten.
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Denn ASVG-Pensionisten dürfen zwar ab ihrem 65. (Männer) beziehungsweise 60. (Frauen) Lebensjahr ebenfalls uneingeschränkt zu ihrer jeweiligen Pension dazu verdienen. Wenn jemand aber in vorzeitige Alterspension geht, gelten für den ASVG-Bereich sehr wohl Ruhensbestimmungen: Es darf keine Tätigkeit ausgeübt werden, die eine Versicherungspflicht begründet. Das bedeutet, dass man nicht über der Geringfügigkeitsgrenze von 232 Euro monatlich verdienen darf. Verdient man mehr, kommt es zu Abzügen bei der Pension. Nicht so bei den Beamten - laut VfGH.
Die Ruhegenüsse von Beamten stellen nämlich - wie der VfGH bereits mehrfach festgestellt hat - ein öffentlichrechtliches Entgelt dar. Sie haben nicht den Charakter einer Versorgungsleistung wie bei anderen Versicherten. Die 1997 eingeführte Kürzung dieses Entgelts allein auf Grund des Umstandes, dass neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen wird, sei sachfremd und daher gleichheitswidrig, stellt der VfGH in seinem Erkenntnis fest.
Die Aufhebung gilt ab Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung verpflichtet.