Derzeit ist kein Eingriff zulässig. | Gesetzesentwurf soll Klarheit bringen. | Wien.Den schwarzen Schafen unter den Beamten soll man schon bald leichter auf die Schliche kommen. Mit einem Gesetz über die Zulässigkeit bestimmter Kontrollmaßnahmen im Öffentlichen Dienst will sich der Bund Einblick in den E-Mail-Verkehr seiner Bediensteten verschaffen können, wenn er den Verdacht einer nicht bloß leichten Dienstpflichtverletzung hegt. Auch zur Abwehr unerwünschter Software und zur Vermeidung von Spam-Mails ist vorgesehen, dass "anfallende Daten, die den Inhalt persönlicher elektronischer Kommunikation darstellen, verwendet werden dürfen". So lautet die Antwort auf eine parlamentarische Anfrage über den Umgang mit dem E-Mail-Verkehr von Beamten.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 16 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Voreilige Schlüsse sollte man daraus jedoch nicht ziehen. So wird gegenüber der "Wiener Zeitung" aus dem Büro des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Staatssekretärs Andreas Schieder betont, dass "man noch nichts bestätigen kann". Denn noch sei eine interministerielle Arbeitsgruppe am Werken, die einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf ausarbeiten soll. In der Arbeitsgruppe vertreten sind unter anderem auch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie die Datenschutzkommission. Auch dort hält man sich über die Details des Vorhabens bedeckt.
Das Ziel ist allerdings klar: Es sollen einheitliche klare Regeln über den Umgang mit E-Mails im Öffentlichen Dienst geschaffen werden. Diese fehlen zur Zeit. In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage heißt es, dass - sofern nichts Anderes vorgesehen ist - nur "eine äußerst eingeschränkte private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Zugangs zulässig" ist. Ein Beamter dürfe auch aufgrund seiner Treuepflicht seine dienstlichen Aufgaben nicht durch private Tätigkeiten vernachlässigen. Überwachungsmöglichkeiten gibt es jedoch nicht, bestätigt das Schieder-Büro. Öffentlich Bedienstete können auch nicht dazu verpflichtet werden, ihre E-Mails offen zu legen. Allerdings kann einem Beamten mittels einer Weisung sehr wohl die Offenlegung aller dienstlichen Mails angeordnet werden.
Kein Täterschutz
Auch der Arge Daten-Vorstand Hans Zeger ist der Meinung, dass das flächendeckende Scannen und Prüfen von Beamten-Mails unzulässig ist, jedoch nur dann, wenn es "ohne Verdacht" geschieht. Gibt es aber einen konkreten Verdacht, dass Dienstverpflichtungen verletzt worden seien, könne man den Beamten sehr wohl überprüfen, erklärt Zeger der "Wiener Zeitung". Denn "Datenschutz kann ja nicht Täterschutz sein".
Klarer als im öffentlichen Dienst ist der private Mailverkehr im Arbeitsrecht geregelt. Ob dieser zulässig ist oder nicht, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Ist nichts vorgesehen, sind private Mails in "angemessenem Umfang" erlaubt, wie die Rechtsanwältin und Arbeitsrechtsexpertin Alexandra Knell bestätigt. Eine Überwachung des Mailverkehrs durch den Arbeitgeber ist nur dann zulässig, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Bei Unternehmen ohne Betriebsrat muss jeder Mitarbeiter eigens zustimmen. Eine zulässige Überwachung des Mailverkehrs bedeutet aber noch keinen Freibrief für das Lesen des Inhalts der Mails. Denn dieser unterliegt dem Schutz des Briefgeheimnisses, meint Knell.